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Sozialwesen

Sozialwesen - Soziale wirtschaftliche Hilfen

Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)

 

Menschen können im Laufe ihres Lebens aus unterschiedlichen Gründen in die Lage kommen, auf die Gewährung von Sozialhilfe oder andere soziale wirtschaftliche Hilfen angewiesen zu sein. Im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) sind viele Möglichkeiten der Beseitigung oder Linderung von Notsituationen geregelt.

 

Ansprechpartner

 

Fachbereichsleitung Herr Zimmermann

 

Landratsamt Donau-Ries

Sozialwesen

Pflegstraße 2

86609 Donauwörth 

 

Telefon 0906/74-145

Fax 0906/74-43 145

 

Öffnungszeiten

Im Fachbereich Sozialwesen gelten die allgemeinen Öffnungszeiten. Für Beratungen stehen die Mitarbeiter/-Innen gerne zur Verfügung. Für persönliche Gespräche bitten wir um vorherige Terminvereinbarung. Anträge und Unterlagen können auch im Bürgerbüro des Landratsamtes Donau-Ries in Nördlingen (Hafenmarkt 1) abgegeben werden.

 

Antragsformulare für die sozialen Leistungen können Sie persönlich bei uns abholen oder unten auf der Seite unter Downloads laden.

 

Unter folgendem Link erhalten Sie die Kontaktdaten der zuständigen Mitarbeiter/In

 

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fachbereiches Sozialwesen beim Landratsamt Donau-Ries sind vor allem für nachstehende Bereiche zuständig:

 

 

 

  • Sozialhilfeleistungen sind Einkommens- und Vermögensabhängig

Nahezu alle Leistungen, die beim Fachbereich Sozialwesen gewährt werden können, sind einkommens- und vermögensabhängig. Die Mitarbeiter stehen gerne für Beratungen zur Verfügung.

 

  • Nachranggrundsatz, Unterhalt

Leistungen der Sozialhilfe werden dann gewährt, wenn nicht eine andere, vorrangig verpflichtete Stelle für den gleichen Bedarf Leistungen gewähren muss. Grundsätzlich sind alle Entlastungsmöglichkeiten der Sozialhilfegewährung vorrangig. Zu den vorrangigen Leistungen zählen insbesondere Renten, Mietzuschuss, Erwerbseinkommen, vertragliche und gesetzliche Ansprüche, Arbeitslosengeld II, Krankengeld, teilweise Unterhalt uvm. Die Mitarbeiter stehen gerne für Beratungen zur Verfügung.

 

Unterhaltspflicht besteht zwischen Verwandten in gerader Linie unabhängig vom Alter (Kinder, Eltern). Natürlich sind auch Ehegatten untereinander unterhaltspflichtig.

Eltern sowie Kinder, ehelich wie nichtehelich, haben Anspruch auf Unterhalt, wenn sie bedürftig sind, d.h. außerstande sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Die Höhe des zu leistenden Unterhaltsbetrages richtet sich letztendlich nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), hier vor allem nach der finanziellen Leistungsfähigkeit und dem Vermögen des Unterhaltspflichtigen.

 

  • Abgrenzung zum Arbeitslosengeld II

Ziel des Sozialgesetzbuches II (SGB II) ist es Menschen wieder in Arbeit zu bringen und ihnen ein von Sozialleistungen unabhängiges Leben zu ermöglichen. Hierzu zählen Maßnahmen zur Integration am Arbeitsmarkt, Vermittlung in Arbeit und auch die Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt.

 

Sofern Sie zwischen 15 und 65 Jahren alt sind und aus medizinischer Sicht noch mindestens 3 Stunden täglich arbeiten können, sollten Sie sich bei der Beantragung finanzieller Hilfen an das Jobcenter (früher ARGE) in Donauwörth oder Nördlingen wenden. Entscheidend für die Feststellung von Erwerbsunfähigkeit ist im Zweifelsfall das Gutachten des Rentenversicherungsträgers.

 

Im Jobcenter beraten Sie Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit sowie des Landkreises Donau-Ries umfassend über die Möglichkeiten.

 

 

 

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