Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
Menschen können im Laufe ihres Lebens aus unterschiedlichen Gründen in die Lage kommen, auf die Gewährung von Sozialhilfe oder andere soziale wirtschaftliche Hilfen angewiesen zu sein. Im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) sind viele Möglichkeiten der Beseitigung oder Linderung von Notsituationen geregelt.
Antragsformulare für die sozialen Leistungen können Sie persönlich bei uns abholen oder unten auf der Seite laden.
- Sozialhilfeleistungen sind einkommens- und vermögensabhängig
Nahezu alle Leistungen, die beim Fachbereich Sozialwesen gewährt werden können, sind einkommens- und vermögensabhängig. Die Mitarbeiter stehen gerne für Beratungen zur Verfügung.
- Nachranggrundsatz, Unterhalt
Leistungen der Sozialhilfe werden dann gewährt, wenn nicht eine andere, vorrangig verpflichtete Stelle für den gleichen Bedarf Leistungen gewähren muss. Grundsätzlich sind alle Entlastungsmöglichkeiten der Sozialhilfegewährung vorrangig. Zu den vorrangigen Einkommen zählen insbesondere Renten, Mietzuschuss, Erwerbseinkommen, vertragliche und gesetzliche Ansprüche, Arbeitslosengeld II, Krankengeld, teilweise Unterhalt uvm. Die Mitarbeiter stehen gerne für Beratungen zur Verfügung.
Unterhaltspflicht besteht zwischen Verwandten in gerader Linie unabhängig vom Alter (Kinder, Eltern). Natürlich sind auch Ehegatten untereinander unterhaltspflichtig.
Eltern sowie Kinder haben Anspruch auf Unterhalt, wenn sie bedürftig sind, d.h. außerstande sind, für den eigenen Bedarf zu sorgen. Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind grundsätzlich nur zu berücksichtigen, wenn deren jährliches Bruttoeinkommen mehr als 100.000 Euro je unterhaltsverpflichteter Person beträgt. Die Höhe des zu leistenden Unterhaltsbetrages richtet sich letztendlich nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Aus dem Vermögen werden die Einnahmen z.B. aus Vermietung und Verpachtung dem jährlichen Bruttoeinkommen hinzugezählt.
Die Bezirke entscheiden als überörtlicher Träger der Sozialhilfe in eigener Zuständigkeit für die Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel des Zwölften Sozialgesetzbuches. Bitte wenden Sie sich deshalb an den Bezirk Schwaben, Hafnerberg 10, 86152 Augsburg, Telefon: 0821/3101-0.
- Abgrenzung zum Arbeitslosengeld II
Ziel des Sozialgesetzbuches II (SGB II) ist es Menschen wieder in Arbeit zu bringen und ihnen ein von Sozialleistungen unabhängiges Leben zu ermöglichen. Hierzu zählen Maßnahmen zur Integration am Arbeitsmarkt, Vermittlung in Arbeit und auch die Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt.
Sofern Sie zwischen 15 und 65 Jahren alt sind und aus medizinischer Sicht noch mindestens 3 Stunden täglich arbeiten können, sollten Sie sich bei der Beantragung finanzieller Hilfen an das Jobcenter Donau-Ries wenden. Entscheidend für die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit ist im Zweifelsfall das Gutachten des Rentenversicherungsträgers.
Weitere Informationen zum Arbeitslosengeld II erhalten Sie unter https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslos-arbeit-finden/arbeitslosengeld-2 oder bei Ihrem Jobcenter.