Eintragung ins Transparenzregister
In letzter Zeit haben verschiedene Vereine Gebührenrechnungen der Bundesanzeiger Verlag GmbH erhalten. Die Gebühr wird für die Führung des Transparenzregisters erhoben, als Jahresbetrag sind für 2018 und 2019 jeweils EURO 2,50 zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer ausgewiesen. Ab 2020 beträgt die Jahresgebühr EURO 4,80 zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Betroffen sind nur eingetragene Vereine, nicht dagegen nichteingetragene Vereine.
Rechtsgrundlage - Meldepflicht - Gebührenpflicht:
In der Neufassung des Geldwäschegesetzes (GwG) wurde mit dem Transparenzregister ein neues Register geschaffen. Dieses gibt als neues, zentral geführtes elektronisches Register seit Oktober 2017 umfassende Auskunft über die „wahren wirtschaftlichen Eigentümer“ von Gesellschaften, Stiftungen, Trusts und vergleichbaren Gestaltungen. Dazu verlangt das Register, dass grundsätzlich die wirtschaftlich Berechtigten festzustellen und dem Register zu melden sind.
Eine solche Meldepflicht besteht auch für eingetragene Vereine. Deren Meldepflicht gilt allerdings bereits als erfüllt, da sich über die Eintragung der Vereine die für das Transparenzregister erforderlichen Angaben aus dem elektronisch geführten Vereinsregister abrufen lassen.
Unabhängig davon, dass hinsichtlich einer Meldung gegenüber dem Transparenzregister für Vereine kein Handlungsbedarf gegeben ist, besteht die Pflicht, die erforderlichen Gebühren für die Führung des Transparenzregisters zu entrichten. Die Gebührenpflicht wird - m.E. in sehr praxisferner Art - mit der Bereitstellung einer "öffentlichen Leistung" begründet, die in der Weise in Anspruch genommen werden kann, dass Vereinsangaben nicht nur (kostenfrei) im Vereinsregister eingesehen, sondern Dokumente nunmehr auch (gegen Gebühr) im Transparenzregister abgerufen werden können.
Gesetzeslage ab 01. Januar 2020:
Über Interventionen auf verschiedenen politischen Ebenen konnte eine Überarbeitung des Geldwäschegesetzes erreicht werden. Danach wurde in § 24 Absatz 1 GWG eine Änderung insoweit eingefügt, als für die Führung des Transparenzregisters für Vereinigungen, die einen steuerbegünstigten Zweck im Sinne der § 52 mit 54 Abgabenordnung (AO) verfolgen, keine Gebühr mehr erhoben wird.
Voraussetzung dafür ist nach § 4 TrGebV allerdings, dass ein entsprechender Antrag gestellt und dabei die Gemeinnützigkeit mittels einer Bescheinigung des zuständigen Finanzamts (Freistellungsbescheid) gegenüber der registerführenden Stelle nachgewiesen wird. Die Befreiung gilt dann für die Gebührenjahre, für die durch das Finanzamt die Freistellung bescheinigt ist und für die ein rechtzeitiger Antrag auf Befreiung gestellt worden ist; wird der Antrag erst im Laufe des Gebührenjahres eingereicht, gilt die Befreiung für das gesamte Jahr. Diese Änderung greift ab 01. Januar 2020, eine rückwirkende Befreiung für vor dem Jahr der Antragstellung liegende Gebührenjahre ist nicht möglich.
Praxishinweis:
Soweit es daher die aktuellen Gebührenbescheide aus 2021 betrifft, die für drei Jahre mit insgesamt EURO 11,52 festgesetzt worden sind, bedeutet dies zunächst, dass die Gebühren für die Jahre 2018 mit 2019 zu entrichten sind. Nachdem eine Befreiung weiterhin erst ab Antragstellung in Betracht kommt und Vereine in 2020 wohl eher keinen Antrag gestellt haben, sind aktuell auch die Gebühren für das Jahr 2020 zu leisten.
Für die Anträge zur Gebührenbefreiung durch eingetragene gemeinnützige Vereine hat die Behörde ein verbindliches Verfahren vorgegeben. Der Antrag ist ausschließlich über die Internetseite des Transparenzregisters unter www.transparenzregister.de einzureichen. Dies setzt eine vorherige Registrierung des Vereins im Transparenzregister voraus, die wie der Antrag selbst durch den (vertretungsberechtigten) Vorstand vorzunehmen ist. Dem Antrag ist dann eine entsprechende Kopie des aktuellen Freistellungsbescheids des Finanzamts beizufügen.
Im Februar 2021
Richard Didyk, Rechtsanwalt
Ergänzende Hinweise November 2021:
Für das Jahr 2021 ist letztmalig ein Antrag auf Gebührenbefreiung zu stellen, in den Folgejahren gilt dann die Eintragung in ein noch zu errichtendes Zuwendungsempfängerregister, so dass keine Befreiungen mehr beantragt werden müssen.
Nachdem dieses Register erst ab 2024 errichtet sein soll, gilt derzeit:
Das Transparenzregister stellt bis 31.03.2022 ein Musterformular zur Verfügung, mit dem schriftlich oder elektronisch eine Befreiung beantragt werden kann, und zwar für Gebühren vom 01.01.2021 bis zur Errichtung des Zuwendungsempfängerregisters, also bis 31.12.2023 (wenn bis dahin auch ein Freistellungsbescheid vorliegt).
Befreiung für das Gebührenjahr 2021 ist bis zum 30.06.2022 möglich.
Der Antrag ist erleichtert: nur noch das zuständige Finanzamt und die Steuernummer angeben und ein Einverständnis erklären, dass das Transparenzregister dort eine Bestätigung einholen darf. Ein Nachweis der Gemeinnützigkeit ist so nicht mehr erforderlich.
Außerdem ist geplant, dass das Finanzministerium rechtzeitig vor Ablauf der Antragsfrist für 2021 die Vereine schriftlich oder per Mail informiert, wenn diese noch keinen Befreiungsantrag gestellt haben.
Auf der Homepage des Transparenzregisters kann das Musterformular heruntergeladen werden.
Im November 2021
Richard Didyk, Rechtsanwalt