Steuertipps

Broschüre: Steuertipps für Ehrenamtliche und Vereine

 

Wohltätigkeit und Religion, Wissenschaft und Bildung, Kultur und Sport - unsere Vereine bieten unserem Landkreis und den hier lebenden Bürgern in den unterschiedlichsten Bereichen vielfältige Hilfen und unbezahlbares kulturelles Gut.

Auch sie müssen deshalb unterstützt und finanziell gefördert werden. Nicht nur die Vereine selbst in ihren ureigensten Tätigkeiten, sondern auch die Spender und in manchen Fällen auch die Arbeitnehmer der Vereine, sind weitgehend von der Steuer entlastet.

In der Broschüre "Steuertipps für Vereine" finden Sie Hilfen und Informationen zu Steuerabsetzung oder die Höhe des Ehrenamts-Freibetrages. HIER können Sie die Broschüre "Steuertipps für Vereine" kostenlos bestellen oder im PDF-Format downloaden. Gerne können Sie die Broschüre auch bei der Ehrenamtsbeauftragten im Landratsamt abholen.

 

 

 
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Kuchen gegen Spende verkaufen.
Ist das zulässig?

Grundsätzlich ist eine Spende immer dann nicht anzunehmen, wenn eine Gegenleistung erbracht wird bzw. wenn der Verein für die Leistung eine finanzielle Zuwendung erwartet.

Wenn Sie somit bei einem Fest bewirten und dort deutlich (z.B. durch Schilder mit der Aufschrift „Kuchen nur gegen eine Spende“) darauf hinweisen, dass die Bewirtung eine Spende voraussetzt oder dies zumindest erwartet wird, dann wäre hier im Zweifel eine Gegenleistung anzunehmen. Die Einnahmen wären dann als Umsatz des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs zu behandeln.

Es wird empfohlen, auf dem Fest Spendenmöglichkeiten einzurichten, die in keinem direkten und erkennbaren Zusammenhang zur Bewirtung stehen. Hinweise wie: „Wir freuen uns über eine Spende“ sollten zulässig sein.

Ebenfalls zu beachten gilt, dass die Ausgaben für die Beschaffung der Getränke und Speisen nicht mit den Spendeneinnahmen finanziert werden dürfen. Spendengelder unterfallen dem ideellen Bereich, der Einkauf von Speisen und Getränke unterfällt wiederum dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb – eine Mittelverwendung von Einnahmen aus dem ideellen Bereich für wirtschaftliche Zwecke ist untersagt und kann zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen.

Aus steuerrechtlicher Sicht ist es somit ggfs. sinnvoll, dass Kuchen und Getränke zu verkaufen. Hierbei wird vermieden, dass Spenden und Gegenleistungen kollidieren und die für den Verkauf notwendigen Ausgaben können unproblematisch mit den Einnahmen finanziert werden. Nachteil wäre allerdings, dass für Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eine Umsatzsteuer i.H.v. 19 % abgeführt werden müssen. Dies wäre allerdings dann nicht der Fall, wenn für den Verein die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG greift. Kleinunternehmer ist, wer im vergangenen Jahr weniger als 22.000 € Umsatz generiert hat und im kommenden Jahr die Umsatzgrenze von 50.000 € voraussichtlich nicht überschreitet

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