e. V. oder Nicht e. V.

Unterschiede zwischen e.V. und Nicht e.V.

 

Mindestmitgliederzahl

Bei Eintragung: 7 (§ 56 BGB) Später: 3 (§ 74 BGB)

2

Rechtsfähig

Ja

Nein

Wem gehört das Vereinsvermögen?

Da Verein rechtsfähig ist (Träger von Rechten und Pflichten) gehört dem Verein als juristische Person das Vermögen; Mitglieder haben beim Ausscheiden keinen Anspruch auf "anteiliges Vermögen".

Die neuere Rechtsentwicklung geht dahin, den nicht rechtsfähigen Verein als selbstständigen Vermögensträger anzuerkennen. Begrifflich wird jedoch daran festgehalten, dass das Vermögen den Mitgliedern als "Gesamthandsgemeinschaft" gehört; allerdings gilt das Vermögen als Sondervermögen zur Erfüllung des Vereinszwecks; daher kann kein Mitglied über seinen „Anteil" verfügen oder Teilung verlangen, beim Ausscheiden wächst sein Anteil automatisch den anderen Mitgliedern an. = GbR Es besteht keine Erbfähigkeit.

Wer haftet für die Vereinsschulden?

Der Verein als jur. Person; Mitglied kann selbst nicht in Anspruch genommen werden (ist kein Vereinsvermögen da, geht der Gläubiger leer aus); Ausnahme: Durchgriffshaftung bei Rechtsmissbrauch (sehr selten).

Auch hier haften die Mitglieder grundsätzlich nicht persönlich. Haftung als Gesamtschuldner. Der Vorstand hat die Stellung eines Bevollmächtigten, dessen Vollmacht grundsätzlich so ausgelegt wird, dass er nur so handeln darf, dass keine persönliche Haftung des Mitglieds entsteht (also im Rahmen des vorhandenen Vereinsvermögens).

Haftung des Vorstands für Schulden (aus Kauf usw.)

Vorstand wird nicht selbst verpflichtet, er verpflichtet nur den Verein. Da der Vertragspartner der Verein ist, haftet der Verein mit seinem Vermögen, nicht der Vorstand persönlich. Eine Haftung des Vorstands im Innen- sowie Außenverhältnis kommt jedoch in Betracht, wenn der Vorstand Pflichten verletzt und z.B. seine ihm (durch Satzung) zugewiesenen Vertretungsbefugnisse überschreitet.

Wer für einen nicht rechtsfähigen Verein handelt, haftet immer neben dem Vereinsvermögen (s. oben) dem Dritten gegenüber auch persönlich; gleichgültig ob er mit oder ohne Auftrag handelt! Haftungsausschluss durch Satzung nicht möglich. Lediglich durch individuelle Regelung mit dem Vertragspartner kann die Haftung ausgeschlossen werden.

Eintragung als Eigentümer eines Grundstücks?

Kann im Grundbuch eingetragen werden. Der Verein kann als Inhaber eines dinglichen Rechts (z.B. Eigentum oder Grundschuld) im Grundbuch eingetragen werden.

Nur die Mitglieder als Personen können als Eigentümer eingetragen werden. Dieses Problem kann nur durch Einsetzung eines Treuhänders umgangen werden.

Kontoführung

Kontoeröffnung und -führung im Namen des Vereins.

Kontoeröffnung und -führung im Namen des Vereins möglich. Nach alter Rechtsprechung musste das Bankkonto auf dem Namen aller oder einiger Vereins- oder Vorstandsmitglieder errichtet werden.

Kann der Verein klagen?

Ja

Teilweise nein, teilweise ja. Ja, soweit der Verein durch seine Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet.

Kann der Verein verklagt werden?

Ja

Ja, aber Zwangsvollstreckung nur in das Vereinsvermögen, nicht in das Vermögen der Mitglieder.

Zivilrechtliche Ansprüche

Kann der Verein im eigenen Namen verfolgen.

Kann der Verein im eigenen Namen verfolgen, soweit der Verein durch seine Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet (es kommt also auf den Einzelfall an). Ansonsten müssen alle Vereinsmitglieder oder ein Treuhänder für diese tätig werden.

Haftung eines Verrichtungsgehilfen des Vereines (z.B. Übungsleiter).

Der Verein ist zum Schadensersatz verpflichtet, den jemand in Ausführung eines Auftrages einem Dritten widerrechtlich zufügt (§ 831 BGB). Der Handelnde kann persönlich zum Schadensersatz verpflichtet sein, wenn eine unerlaubte Handlung vorliegt.

Der Verein ist zum Schadensersatz verpflichtet, den jemand in Ausführung eines Auftrages einem Dritten widerrechtlich zufügt (§ 831 BGB). Daneben kommt die persönliche Haftung des Handelnden aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung oder der Handlungshaftung gemäß § 54 Satz 2 BGB in Betracht (insoweit jedoch nur bezogen auf den privatrechtlich-rechtsgeschäftlichen Bereich, nicht etwa im Innenverhältnis gegenüber Vereinsmitgliedern).

 

Welche steuerlichen Aspekte bestehen für einen nicht eingetragenen Verein?

a) Bedingungen:

- Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks

- Führung eines Gesamtnamens

- der Personenzusammenschluss besteht unabhängig davon, ob neue Mitglieder

  aufgenommen werden oder bisherige Mitglieder ausscheiden

- es besteht ein für die Gesamtheit der Mitglieder handelnder Vorstand

Folge: Körperschaftssteuerpflicht, allerdings Freibetrag ab 2009 5.000 € und Freistellung Kapitalerträge 801 €. Unterhalb dieser Beträge kann das Finanzamt auf Antrag eine Nichtveranlagungsbescheinigung ausstellen.

b) Bedingung:

- Ein bzw. mehrere Parameter zu a) sind nicht erfüllt.

Folge: Es liegt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) vor. Für diese erfolgt eine gesonderte Feststellung der Einkünfte mit Einkünfteverteilung auf die Beteiligten (Mitglieder) und damit Versteuerung bei Letzterem.

 

Kontakt

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