Für Abgrabungen zur Gewinnung von Bodenschätzen (z.B. Kies-, Sandgruben), die nicht dem Bergrecht unterliegen, für sonstige Abgrabungen (einschließlich als unmittelbare Folge der Abgrabung entstehende Aufschüttungen) sowie dem Abgrabungsbetrieb dienenden Gebäuden und Nebenanlagen ist eine Abgrabungsgenehmigung erforderlich.
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Bestimmte Abgrabungen sind von der Genehmigungspflicht freigestellt.
Ist ein Abgrabungsantrag gestellt, kann die Ausführung von Teilen des Vorhabens auf schriftlichen Antrag schon vor Erteilung der Abgrabungsgenehmigung durch schriftlichen Bescheid (Teilabgrabungsgenehmigung) erfolgen.
Vor Einreichung des Abgrabungsantrags kann auf schriftlichen Antrag zu einzelnen in der Abgrabungsgenehmigung zu entscheidenden Fragen vorweg ein schriftlicher Bescheid (Vorbescheid) erteilt werden.
Je nach Art des Vorhabens kann die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und eines wasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens erforderlich sein.
Für Aufschüttungen, die nicht unmittelbare Folge einer Abgrabung sind, gelten die Regelungen der Bayerischen Bauordnung (unter Umständen ist dann eine Baugenehmigung erforderlich).