Beseitigung baulicher Anlagen

Nur, wenn eine bauliche Anlage vollständig abgebrochen werden soll, handelt es sich auch baurechtlich um eine Beseitigung. Soll die Anlage hingegen nur teilweise abgebrochen werden, handelt es sich verfahrensmäßig um eine Änderung baulicher Anlagen (genauer: des weiter bestehenden Teils der Anlage). In diesem Fall ist, soweit erforderlich, ein Bauantrag zu stellen.

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