Denkmalrechtliche Erlaubnis

Veränderungen an oder in der Nähe von Denkmälern bedürfen einer gesonderten denkmalrechtlichen Erlaubnis, soweit keine andere behördliche Genehmigung (z.B. durch eine Bau- oder Abgrabungsgenehmigung) vorliegt.

Um die Denkmalverträglichkeit sicherzustellen, enthält der Erlaubnisbescheid häufig entsprechende fachliche Auflagen zu Art und Umfang der geplanten Maßnahmen. Stehen gewichtige Gründe des Denkmalschutzes entgegen, kann die Erlaubnis auch verweigert werden.

Kontakt
  • Annette Mouraros
    Sachbearbeitung
    phone 0906 74-167
    mail annette.mouraros@lra-donau-ries.de
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    Die Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis ist erforderlich, wenn es sich um

    • Veränderungen an einem Bau- oder Kunst-Denkmal oder an Anlagen im Ensemble
    • Veränderungen an einem Bodendenkmal
    • Veränderungen im Nähebereich zu Denkmälern und Ensembles

    handelt.

    Unterlagen
    Ausgefüllter Antrag auf denkmalrechtliche Erlaubnis mit Beschreibung der geplanten Maßnahme. Der Antrag ist, wie im Baugenehmigungsverfahren, an die Gemeinde zur Weitergabe an die Untere Denkmalschutzbehörde im Landratsamt zu richten.

    Fristen
    Da die vom Antragsteller geplanten Vorhaben häufig denkmalpflegerische Voruntersuchungen (Befundungen, Schadenserhebung, Maßnahmenkonzept bzw. Abschieben des Mutterbodens, stichprobenartige Sondagen des Baugrunds) erfordern, empfiehlt sich die frühzeitige Kontaktaufnahme, um Verzögerungen im Bauablauf möglichst zu vermeiden.

    Kosten
    Erlaubnisverfahren nach dem Denkmalschutzgesetz sind für den Antragsteller gebührenfrei.

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