Immissionsschutzverwaltung:
- Beratung im Vollzug der Umweltgesetze
- Durchführung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren
- Rechtlicher Vollzug der Ausführungsverordnungen zum Bundesimmissionsschutzgesetz
- Zuständige Stelle für alle genehmigungspflichtigen Anlagen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz
Zweck des Bundesimmissionsschutzgesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen. Schädliche Umwelteinwirkungen sind Immissionen, wie z. B.
- Luftverunreinigungen
- Geräusche
- Erschütterungen
- Wärme
- Licht
- Strahlen u. ä. Umwelteinwirkungen,
die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
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