Anordnungen & Maßnahmen nach BImSchG
Auch für genehmigte Anlagen kann die Kreisverwaltungsbehörde nachträglich Anordnungen erlassen.
Eine genehmigungspflichtige Anlage muss auch nach ihrer Errichtung und Inbetriebnahme stets in Übereinstimmung mit den Grundpflichten aus § 5 BImSchG und den auf § 7 BImSchG gestützten Rechtsverordnungen betrieben werden, d.h. insbesondere dem Stand der Technik entsprechen und ihm gemäß angepasst werden. Zu diesem Zweck können konkretisierende behördliche Anordnungen getroffen werden (vgl. § 17 BImSchG).
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