Wohnberechtigungsscheine
Der Bezug öffentlich geförderter Mietwohnungen kann in Bayern nur mit einem Wohnberechtigungsschein nach dem Bayerischen Wohnungsbindungsgesetzes (BayWoBindG) erfolgen. Dabei darf das Gesamteinkommen der Personen die Einkommensgrenze nach Art. 4 Abs. 1 BayWoBindG nicht überschreiten (siehe Merkblatt). Vom Antragsteller und jedem Haushaltsangehörigen mit eigenem Einkommen ist ein Nachweis über das Einkommen der letzten 12 Monate vorzulegen.