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Satzung für die Betriebssportgemeinschaft des Landratsamtes Donau-Ries

- 2. Änderung -

§ 1 - Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen "Betriebssportgemeinschaft Landratsamt Donau-Ries“ (BSG). Er hat seinen Sitz in Donauwörth.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 - Vereinszweck und Vereinstätigkeit

(1) Vereinszweck ist die Förderung und Pflege der sportlichen Aktivitäten sowie der sozialen Kontakte innerhalb und außerhalb des Landratsamtes. Die sozialen Kontakte stehen dabei im Gleichrang zu den sportlichen Aktivitäten und sind dementsprechend zu fördern.

Die Ausübung leistungssportmäßiger Intensionen ist nicht Vereinszweck der BSG und wird in dieser Form auch nicht gefördert. Vorrangiges Ziel der Betriebssportgemeinschaft ist es, ihren Mitgliedern zur Förderung der Gesundheit und des Gemeinschaftsgeistes Bewegungsaktivitäten anzubieten.

(2) Die Verwirklichung des Vereinszwecks erfolgt durch die Ausübung verschiedener sportlicher und sozialer Aktivitäten im Rahmen der vorhandenen Sparten.

§ 3 - Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann grundsätzlich jede natürliche Person werden. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein erfolgt jährlich über den Eintrag in die Mitgliederliste und der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages (§ 4). Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Sollte kein Mitgliedsbeitrag entrichtet sein, liegt auch keine Mitgliedschaft vor.

(2) Die Mitglieder werden über eine Unfall- und Haftpflichtversicherung versichert; die Bestimmungen und Versicherungsinhalte des Gemeindeunfallversicherungsverbandes bleiben hiervon unberührt.

(3) Mit dem Eintrag in die Mitgliederliste erkennt das neue Mitglied die Satzung des Vereins an; die Anerkennung schließt Ordnungen grundsätzlich mit ein.

(4) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus der BSG. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand zu erklären; bereits entrichtete Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.

Der Ausschluss kann wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen und wegen grobem Verstoß gegen die Interessen des Vereins erfolgen; die Entscheidung trifft der Vorstand nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes.

Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.

§ 4 - Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Sie werden zu Beginn eines jeden Kalenderjahres fällig und sind im Voraus zu entrichten.

(2) Der Verein führt eine Mitgliederliste, aus der sich die laufenden Zahlungen ergeben. Im Falle des Ausscheidens sind das Datum und der Grund zu vermerken.

Der Kassier führt die Mitgliederliste als Mitgliedsnachweis.

§ 5 - Vereinsorgane

Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 - Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail einberufen

Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand vorbereitet.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Einem Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist unverzüglich vom Vorstand zu entsprechen, wenn er von einem Viertel der Mitglieder unterstützt wird; in dem Antrag ist der Gegenstand der Tagesordnung anzugeben.

Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist auch einzuladen, wenn der Vorstand dies beschließt.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet möglichst im ersten Quartal des jeweiligen Jahres statt.

(3) Die Mitgliederversammlung kann alle Angelegenheiten der BSG behandeln, soweit sie nicht vom Vorstand zu besorgen sind. Wenn und soweit der Vorstand für die Entscheidung zuständig ist, können Empfehlungen beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung ist ferner zuständig für:

  1. a) den Kassenbericht und Kassenprüfbericht,
  2. b) die Entlastung des Vorstandes,
  3. c) die Wahl des Vorstandes und die Abberufung von Vorstandsmitgliedern mit Ausnahme der Spartenleiter,
  4. d) die Wahl der Kassenprüfer,
  5. e) die Festsetzung der Beiträge nach § 4 Abs. (1),
  6. f) die Änderung der Satzung,
  7. g) die Auflösung der Betriebssportgemeinschaft und die Verwendung des Vermögens im Falle der Auflösung nach § 13.

(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig, wenn diese ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.

Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(5) Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(6) Der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle der stellvertretende Vorsitzende, führt den Vorsitz.

§ 7 - Protokollierung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem Versammlungsleiter (§ 6 Abs. 6) und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 - Vorstand, Gesamtvorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

dem Vorsitzenden,

dem stellvertretenden Vorsitzenden,

dem Schriftführer, und

dem Kassier.

(2) Der Gesamtvorstand setzt sich aus dem Vorstand und den jeweiligen Spartenleitern zusammen.

(3) Nur Vereinsmitglieder können zu Vorstandsmitgliedern, Spartenleitern und deren Stellvertretern gewählt werden

(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung, die Spartenleiter und deren mögliche Stellvertreter von der jeweiligen Sparte auf die Dauer von vier Jahren gewählt; Wiederwahl ist möglich.

Die Bestellung des Vorstands ist grundsätzlich gem. § 6 Abs. 3 Buchst. c widerruflich. Der bisherige Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes (§ 3 Abs. 4) ist in der darauffolgenden Mitgliederversammlung diese Position für den Rest der Amtszeit neu zu besetzen.

(5) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Der Vorsitzende, und im Verhinderungsfalle der stellvertretende Vorsitzende, vertreten die BSG nach § 26 BGB.

§ 9 - Gesamtvorstandssitzungen

(1) Der Gesamtvorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter einberufen wurden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht zwingend notwendig.

(2) Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des jeweiligen Vorsitzenden.

(3) Über die Sitzung ist ein Beschlussprotokoll zu führen.

§ 10 - Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von vier Jahren. Bei einem vorzeitigen Ausscheiden eines Kassenprüfers gelten die Regelungen nach § 8 Abs. 4 Sätze 3 und 4 in sinngemäßer Anwendung.

(2) Die Kassenprüfer nehmen mindestens einmal jährlich eine Kassenprüfung in rechnerischer und sachlicher Hinsicht vor. Ihnen sind sämtliche für die Kassenprüfung erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis der Prüfung ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 11 - Ordnungen

Der Gesamtvorstand (§ 8 Abs. 2) wird ermächtigt, sich eine Geschäftsordnung zugeben.

§ 12 - Haftung

(1) Der Verein stellt die Mitglieder des Gesamtvorstands von der Haftung bei leichter Fahrlässigkeit frei.

(2) Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 13 - Verwendung des Vermögens im Falle der Auflösung

Bei Auflösung der BSG beschließt die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vermögens.

§ 14 - Inkrafttreten

(1) Die Innenrechtsfähigkeit der Satzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 31. März 2009 beschlossen.

(2) Die 1. Änderung tritt aufgrund Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 16.3.2011 rückwirkend zum 1.1.2011 in Kraft.

(3) Die 2. Änderung wurde in der Mitgliederversammlung am 21.03.2012 geändert und in der vorliegenden Fassung beschlossen. Der Vorstand wird ermächtigt, die Satzung unter Einbeziehung der Änderungen neu zu fassen. Die Änderungen treten am 21.03.2012 in Kraft.

 

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