Bewachungsgewerbe

Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis (§ 34 a Gewerbeordnung (GewO)).

Die Erlaubnis wird von den Landratsämtern bzw. kreisfreien Städten erteilt. Maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit ist der Betriebssitz des Gewerbetreibenden.

Kontakt
  • Gisela Schroll
    Sachbearbeitung
    phone 0906 74-229
    mail gisela.schroll@lra-donau-ries.de
  • Es wurden keine Einträge gefunden.

    Es wurden keine Einträge gefunden.

    Es wurden keine Einträge gefunden.

    Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis:

    Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

    • der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt
    • die für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder entsprechende Sicherheiten nicht nachgewiesen werden
    • der Antragsteller nicht durch Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, dass er über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften unterrichtet worden ist und mit ihnen vertraut ist.
      Sollten vom Bewachungsunternehmen Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr, der Schutz vor Ladendieben und/ oder Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken durchgeführt werden, ist der Nachweis einer vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erforderlich.

    An erforderlichen Unterlagen sind einzureichen:

    • Vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
    • aktuelles Führungszeugnis (zur Vorlage bei einer Behörde)
    • aktueller Auszug aus dem Gewerbezentralregister

    Führungszeugnis und Auszug aus dem Gewerbezentralregister sind bei der Wohnortgemeinde erhältlich​​​​​​​​​​​

     

    • Auskunft über Einträge (gemäß § 915 ZPO und § 107 KO) im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk der Antragsteller in den letzten drei Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte
    • Auskunft des Amtsgerichtes über Einträge im Verzeichnis des Insolvenzgerichtes
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
    • Unterrichtungsnachweis und/oder Sachkundenachweis der IHK
    • Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung
    • Nachweis der für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder Sicherheiten (z. B. ggf. durch Bankbürgschaft bzw. Finanzierungszusage der Bank). Hierzu zählen insbesondere Personal-, Miet-, Einrichtungs-, Ausstattungs- und Versicherungskosten.
    • Zu gegebener Zeit Dienstausweis und Dienstanweisung (§ 10 BewachV).

    Gebühren
    je nach Umfang der Erlaubnis: 150 bis 1.500 €

    Hinweise zur Ausübung des Gewerbes:

    • Der Beginn, die Beendigung der Gewerbetätigkeit, eine Betriebssitzverlegung, Errichtung von Zweigstellen usw. sind gemäß § 14 Abs. 1 GewO der jeweiligen Betriebssitzgemeinde unverzüglich anzuzeigen. Die Nichtanzeige stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
    • Bei der Ausübung des Gewerbes sind die Bestimmungen der BewachV (BewachV) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Diese enthält detaillierte Vorschriften über Art und Umfang der Verpflichtungen des Gewerbetreibenden.
    Weitere Schlagworte: Bewachungsgewerbe

    Anträge & Online-Dienstleistungen

    Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34a GewO - Bewachererlaubnis

    Es wurden keine Einträge gefunden.

    Es wurden keine Einträge gefunden.

    Es wurden keine Einträge gefunden.