Bewachungsgewerbe

Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis (§ 34 a Gewerbeordnung (GewO)).

Die Erlaubnis wird von den Landratsämtern bzw. kreisfreien Städten erteilt. Maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit ist der Betriebssitz des Gewerbetreibenden.

Kontakt
Bianca Deschler
Sachbearbeitung
phone 0906 74-231
mail bianca.deschler@lra-donau-ries.de
Valentin Göttler
Sachbearbeitung
Fischereirecht
phone 0906 74-3681
mail valentin.goettler@lra-donau-ries.de

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Anträge & Online-Dienstleistungen

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34a GewO - Bewachererlaubnis

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