Landpachtverträge

Landpachtverträge im Sinne des § 585 BGB sind nach § 2 des Landpachtverkehrsgesetztes (LPachtVG) anzuzeigen.

Der Landpachtvertrag ist in dreifacher Ausfertigung dem Landratsamt Donau-Ries vorzulegen. Jeweils eine Ausfertigung ist für den Verpächter und den Pächter bestimmt. Die dritte Ausfertigung behält das Landratsamt Donau-Ries.

Kontakt
  • Bianca Deschler
    Sachbearbeitung
    phone 0906 74-231
    mail bianca.deschler@lra-donau-ries.de
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    Die Bestätigung der Pachtverträge beim Landratsamt Donau-Ries ergeht kostenfrei.

    Ausgenommen von der Anzeigepflicht nach § 2 LPachtVG sind nach § 3 LPachtVG Abs. 1

    1. Landpachtverträge, die im Rahmen eines behördlich geleiteten Verfahrens abgeschlossen werden  
    2. Landpachtverträge zwischen Ehegatten oder Personen, die in gerader Linie verwandt oder bis zum dritten Grad in Seitenlinie verwand oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind

    Nach § 2a des Gesetzes zur Ausführung des Grundstückverkehrsgesetzes und des Landpachtverkehrsgesetzes (AGGrdstLPachtVG) sind Landpachtverträge nicht anzeigepflichtig, wenn die Grundfläche weniger als 2 Hektar beträgt.

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