Reisegewerbekarten

1. Allgemeines

Wer ein Reisegewerbe betreiben will, benötigt nach § 55 Abs. 2 der Gewerbeordnung eine Erlaubnis (Reisegewerbekarte). Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben

  • Waren feilbietet, Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
  • unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.
Kontakt
  • Tim Huber
    Sachbearbeitung
    phone 0906 74-249
    mail tim.huber@lra-donau-ries.de
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