Reisegewerbekarten

1. Allgemeines

Wer ein Reisegewerbe betreiben will, benötigt nach § 55 Abs. 2 der Gewerbeordnung eine Erlaubnis (Reisegewerbekarte). Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben

  • Waren feilbietet, Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
  • unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.
Kontakt
  • Tim Huber
    Sachbearbeitung
    phone 0906 74-249
    mail tim.huber@lra-donau-ries.de
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    2. Antragsverfahren

    Zuständig für die Erteilung einer Reisegewerbekarte ist die für den Wohnsitz des Antragstellers zuständige Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder Kreisfreie Stadt). Der Antrag ist über die Wohnsitzgemeinde, die zu dem Antrag eine Stellungnahme abgibt, einzureichen.

    Folgende Unterlagen sind vorzulegen:

    • vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
    • aktuelles Führungszeugnis (zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde)
    • aktueller Auszug aus dem Gewerbezentralregister (zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde)
    • Personalausweis oder Reisepass
    • 1 aktuelles Lichtbild (muss nicht biometrisch sein)
    • ggf. Aufenthaltsgenehmigung und Arbeitserlaubnis (bei Ausländern)
    • ggf. Gesundheitszeugnis bzw. Bescheinigung nach dem Infektionsschutzgesetz, sofern es sich um Tätigkeiten handelt, bei denen unverpackte, leicht verderbliche Lebensmittel behandelt und in Verkehr gebracht werden
    • bei Schaustellern ggf. Versicherungsnachweis nach der SchaustellerhaftpflichtVO

    Die Reisegewerbekarte kann befristet oder unbefristet ausgestellt, sowie inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden. Sie berechtigt zur Ausübung der genehmigten Tätigkeit im gesamten Bundesgebiet.

    3. Kosten

    Befristet auf ein Jahr:                   50,00 – 75,00 € je nach  Tätigkeit

    Unbefristet/auf Lebenszeit:        125,00 €

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