Bis zum 15. Mai 2023 ist eine Antragsstellung beim Landratsamt Donau-Ries möglich. Es handelt sich um eine Ausschlussfrist, später eingereichte Anträge nicht berücksichtigt werden. Die Einreichung des Antrags erfolgt grundsätzlich online - entweder durch das PDF-Antragsformular per E-Mail - oder durch den Online-Antrag des StMI über den BayernStore (hierfür ist eine Online-Ausweisfunktion, das „ELSTER-Zertifikat“ oder das „authega-Zertifikat“ notwendig).
Die tatsächlichen Energiemehrkosten müssen bis 30.04.2024 in einem Verwendungsnachweis mitgeteilt sowie durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachgewiesen werden. Werden bis zum 30.04.2024 keine Energiemehrkosten nachgewiesen, kommt es zu Kürzungen bei der Vereinspauschale 2024.
Bei leitungsgebundenen Energieträgern:
Bei leitungsgebundenen Energieträgern (z. B. Strom, Erdgas, Fernwärme) erfolgt der Nachweis der Energiekosten durch die Jahresrechnung für die Kalenderjahre 2021 und 2023. Da die Jahresrechnungen im Regelfall nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen, sind die Jahresrechnungen maßgeblich, die den Vereinen in den Jahren 2021 und 2023 gestellt worden sind.
Bei nicht leitungsgebundenen Energieträgern:
Bei nicht leitungsgebundenen Energieträgern (z. B. Heizöl, Flüssiggas, Holzpellets, Holzhackschnitzel) erfolgt der Nachweis durch die jeweiligen Beschaffungsrechnungen in den beiden Vergleichsjahren 2021 und 2023. Aus den Rechnungen wird der (durchschnittliche) Verbrauch für die beiden Vergleichsjahre errechnet. Anschließend wird der Verbrauch für beide Jahre mit vom StMI bekanntgegebenen Durchschnittskosten multipliziert, sodass sich vergleichbare Energiekosten ergeben.
Bei Nutzung von Sportanlagen Dritter:
Energiemehrkosten können in diesen Fällen anerkannt werden, sofern der Verein nachweist, dass gestiegene Nutzungsentgelte in den Vergleichsjahren 2021 und 2023 auf gestiegene Energiekosten zurückzuführen sind. Dies kann zum Beispiel durch eine Bestätigung des Nutzungsgebers, eine Nebenkostenabrechnung oder ein Anschreiben des Nutzungsgebers mit entsprechender Begründung erfolgen.
Verrechnung etwaiger Überzahlungen:
Sind die nachgewiesenen tatsächlichen Energiemehrkosten des Vereins höher als der ausbezahlte Zuschuss, verbleibt der ausbezahlte Zuschuss in voller Höhe beim antragstellenden Verein.
Ist der ausbezahlte Zuschuss höher als die nachgewiesenen tatsächlichen Energiemehrkosten, wird die Vereinspauschale 2024 um den zu viel bezahlten Zuschuss gekürzt. Dabei werden auch weitere Unterstützungsleistungen zur Deckung von
Energiemehrkosten angerechnet, die der Verein von Dritten (z. B. Kommunen) erhalten hat, sodass keine „Überzahlung“ an die Vereine erfolgt.
Sollte der Verein gar keine Nachweise bzw. keinen Verwendungsnachweis über Energiemehrkosten vorlegen, kommt es zu einer Kürzung bei der Vereinspauschale 2024 um den gesamten ausbezahlten allgemeinen Energiepreiszuschuss.