Unterbringungsgesetz
Psychisch kranke Personen können in einer geschlossenen Einrichtung untergebracht werden, wenn sie aufgrund einer psychischen Störung sich selbst, Rechtsgüter anderer oder das Allgemeinwohl erheblich gefährden. Für die Anordnung von Unterbringungen psychisch kranker Personen ist grundsätzlich das Amtsgericht (Betreuungsgericht) zuständig. Nur in Ausnahmefällen geht die Zuständigkeit auf das Landratsamt über. Das Landratsamt nimmt auch Anzeigen oder Mitteilungen über Gefährdungen durch psychisch kranke Personen entgegen.
Kontakt
Kevin Höck - Unterbringungsgesetz & Versammlungsrecht
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phone 0906 74-6234
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Jessica Ebert - Unterbringungsgesetz & Versammlungsrecht
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