Für Fragen, die das Vereinsrecht im Allgemeinen oder die Eintragung in das Vereinsregister betreffen, ist das Amtsgericht zuständig.
Die Gründung, Änderung und Auflösung eines ausländischen Vereins oder eines Ausländervereins mit Sitz in Deutschland ist innerhalb von zwei Wochen bei der jeweiligen Kreisverwaltungsbehörde anzumelden (Vereinsgesetz und Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts).
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Als ein Ausländerverein gilt ein Verein, dessen Mitglieder oder Leiter überwiegend ausländische Mitbürger sind. Als ein ausländischer Verein gilt ein Verein mit Sitz im Ausland, dessen Organisation oder Tätigkeit sich auf Deutschland erstreckt. Anmeldepflichtig ist der Vorstand. Hat ein Verein keinen Vorstand, trifft die Anmeldepflicht die vertretungsberechtigten Mitglieder. Bei einer organisatorischen Einrichtung eines ausländischen Vereins gilt die Anmeldepflicht auch für die Personen, die die Einrichtung leiten.
Die Anmeldung muss auf Deutsch erfolgen und folgendes enthalten:
- die Satzung des Vereins oder, wenn der Verein keine Satzung hat, Angaben über Name, Sitz und Zweck des Vereins und Gründungsprotokoll
- Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder oder der zur Vertretung berechtigten Personen
- Angaben, in welchen Ländern der Verein Teilorganisationen hat
- Änderungen in der Vorstandschaft oder in der Satzung.
Die Behörden erteilen kostenfrei eine Anmelde-/bzw. Änderungsbescheinigung.
Der Verstoß gegen die Anmeldepflicht ist bußgeldbewehrt.