Abwasserabgabe

Durch das Abwasserabgabengesetz verpflichtet der Gesetzgeber die Länder, für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer eine Abgabe zu erheben. Abgabepflichtig ist der Einleiter. Das Gesetz gilt nur für unmittelbare Einleitungen in ein Gewässer (Direkteinleitungen).

Kontakt
  • Anja Eschig
    Sachbearbeitung
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  • Matthias Stuber
    Sachbearbeitung
    phone 0906 74-6002
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  • Nina Zwölfer
    Sachbearbeitung
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    Die Abwasserabgabe ergänzt die wasserrechtlichen Vorschriften als zusätzliches Instrument für einen wirksamen Gewässerschutz. Die Inanspruchnahme des knappen Umweltgutes „Wasser“ durch Abwassereinleitungen soll nicht kostenlos möglich sein. Die Einleiter, das sind die Gemeinden und industrielle Direkteinleiter, sollen angehalten werden, für eine verbesserte Abwasserreinigung zu sorgen.

    Zur Förderung dieses Zweckes wird das Aufkommen aus der Abwasserabgabe eingesetzt. Bei der Abwasserabgabe gibt es drei verschiedene Festsetzungsverfahren. Man unterscheidet zwischen

    • Großeinleitungen, z. B. kommunale oder industrielle Kläranlagen
    • Kleineinleitungen (Hauskläranlagen)
    • Niederschlagswassereinleitungen (Niederschlagswasser von bebauten oder befestigten Flächen, das in einer Kanalisation gesammelt und in ein Gewässer oder in die Kläranlage eingeleitet wird)
    Weitere Schlagworte: Abwasserabgabe, Abwasser, Einleitung, Gewässer, wasser, leiten

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