Anlagen in und an Gewässern

Die Errichtung von Gebäuden, Zäunen, Brücken, Stegen oder sonstigen Anlagen in der Nähe von Gewässern kann die Gewässerunterhaltung erschweren, einen Gewässerausbau behindern oder die Gewässerökologie beeinträchtigen. Das gleiche gilt für Leitungen, die Gewässer über- oder unterqueren. Deswegen ist bei solchen Anlagen vor Bauausführung eine wasserwirtschaftliche Prüfung notwendig.

Wenn für eine Anlage in Gewässernähe eine Baugenehmigung notwendig ist, werden die wasserwirtschaftlichen Belange im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens überprüft. Falls die Anlage in einem Überschwemmungsgebiet liegt, ist eine Ausnahmegenehmigung von den Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete (§ 78 Abs. 3 WHG) erforderlich. Eine Anlagengenehmigung entfällt dann.

Kontakt
  • Sophie Spenninger
    Sachbearbeitung
    phone 0906 74-6167
    mail wasserrecht@lra-donau-ries.de
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