Gewässerausbau und Gewässerunterhaltung

Der Gewässerausbau ist die Herstellung, wesentliche Umgestaltung und die Beseitigung eines Gewässers oder seiner Ufer und bedarf grundsätzlich der Planfeststellung oder einer Planfeststellungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung.

Soweit für einen Gewässerausbau keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, kann anstelle der Planfeststellung eine Plangenehmigung in einem allgemeinen Verwaltungsverfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung erteilt werden.

Kontakt
  • Anja Eschig
    Sachbearbeitung
    phone 0906 74-6193
    mail wasserrecht@lra-donau-ries.de
  • Matthias Stuber
    Sachbearbeitung
    phone 0906 74-6002
    mail wasserrecht@lra-donau-ries.de
  • Nina Zwölfer
    Sachbearbeitung
    phone 0906 74-644
    mail wasserrecht@lra-donau-ries.de
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    Für die Erteilung eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung ist die Vorlage eines Planes erforderlich (schriftlicher Antrag mit Unterlagen wie Erläuterungsbericht, Pläne und Nachweise). Die erforderlichen Antragsunterlagen richten sich nach der „Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren (WPBV)“.  

    Der Planfeststellungsbeschluss und die Plangenehmigung haben Konzentrationswirkung; d.h., es werden alle für das Vorhaben erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen in einem Verfahren mit einem abschließenden Bescheid erteilt.


    Gewässerunterhaltung

    Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentliche Verpflichtung. Hierzu gehört insbesondere die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss.

    Beispielsweise stellen die Räumung eines Bachbettes oder die Ufersicherung eines Flusses gegen Ausspülung Gewässerunterhaltungsmaßnahmen dar. Die Vornahme von Arbeiten in oder an Gewässern ist weitgehend den Unterhaltspflichtigen (bei Gewässern I. bis III. Ordnung der Freistaat Bayern, Städte und Gemeinden, nicht jedoch die Anlieger) vorbehalten, sofern nicht Sonderunterhaltungslasten für z.B. Kraftwerksbetreiber oder Baulastträger öffentlicher Verkehrsanlagen bestehen. Erkundigen Sie sich vorab beim Landratsamt Donau-Ries – Fachbereich Wasserrecht - über die Zulässigkeit der Vornahme von Unterhaltungsmaßnahmen.

     

    Weitere Schlagworte: Gewässerausbau und Gewässerunterhaltung

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