Wassergefährdende Stoffe

Lagerung und Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Wassergefährdende Stoffe sind im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen. Dabei sind diese Stoffe heute im täglichen Leben anzutreffen, das Vorkommen reicht vom Haushalt – Landwirtschaft – Gewerbe bis hin zur Industrie. Wasch- und Putzmittel zählen dabei ebenso zu den wassergefährdenden Stoffen, wie Dünger, Lösemittel, Heizöl, etc. Aus diesem Grund ist jedermann verpflichtet, mit diesen Stoffen achtsam und ordnungsgemäß umzugehen.

Zum Schutz der Umwelt und Gesundheit werden Stoffe auf ihre Gefährlichkeit hin untersucht und eingestuft. Ein wichtiges Kriterium ist die Einstufung nach ihrer Wassergefährdung; unterschieden werden drei Wassergefährdungsklassen (WGK).

Kontakt
  • Ludwig Schwarm
    Sachbearbeitung
    phone 0906 74-265
    mail ludwig.schwarm@lra-donau-ries.de
  • Sophie Spenninger
    Sachbearbeitung
    phone 0906 74-6167
    mail sophie.spenninger@lra-donau-ries.de
  • Wolfgang Zengerle
    Sachbearbeitung
    phone 0906 74-205
    mail wolfgang.zengerle@lra-donau-ries.de
  • Es wurden keine Einträge gefunden.

    Es wurden keine Einträge gefunden.

    Es wurden keine Einträge gefunden.

    Einige Beispiele:

    WGK 1 – schwach wassergefährdend (Ethanol, Natronlauge, Biodiesel)
    WGK 2 – deutlich wassergefährdend (Heizöl, Diesel, Motoröl)
    WGK 3 – stark wassergefährdend (Benzin, Altöl, Quecksilber)

     

    Heizöllagerung, Diesellagerung
    Oberirdische Heizöl- oder Diesellageranlagen mit einem Gesamtfassungsvermögen von mehr als 10.000 l müssen erstmalig und dann wiederkehrend alle 5 Jahre von einem amtlich anerkannten Sachverständigen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft werden. Oberirdische Anlagen in Schutzgebieten mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1.000 l fallen ebenfalls unter diese Prüfpflicht. Die Prüfpflicht gilt auch bei der Stilllegung der genannten Anlagen.

    In amtlich festgesetzten Überschwemmungsgebieten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten sind orberirdische Heizöl- oder Diesellageranlagen mit einem Volumen von mehr als 1.000 l von einem amtlich anerkannten Sachverständigen überprüfen zu lassen.

    Unterirdische Heizöl- oder Diesellageranlagen sind grundsätzlich prüfpflichtig. In Wasserschutzgebieten gilt für unterirdische Anlagen eine verkürzte Prüffrist von 2 1/2 Jahren.

    Ferner möchten wir darauf hinweisen, dass Heizöl- oder Diesellageranlagen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1.000 l beim Landratsamt Donau-Ries – Fachbereich Wasserrecht anzuzeigen sind.

    Weitere Schlagworte: Wassergefährdende Stoffe, heizöl, lagerung, keller

    Es wurden keine Einträge gefunden.

    Es wurden keine Einträge gefunden.

    Es wurden keine Einträge gefunden.

    Es wurden keine Einträge gefunden.