Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten Ausländerinnen und Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die
- eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) besitzen,
- über einen Flughafen einreisen wollen und dort auf exterritorialem Gebiet festgehalten werden, bevor über ihre Einreise entschieden ist,
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- eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 23 Abs. 1, 24 oder 25 Abs. 4 oder 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) besitzen, eine Duldung nach § 60a Aufenthaltsgesetz besitzen,
- vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist, oder
- Ehegatten oder minderjährige Kinder der oben genannten Personen sind, ohne dass sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen.
Ihre Ansprüche auf Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts sind im AsylbLG geregelt und werden vorrangig in Form von Sachleistungen gewährt. Nur in Ausnahmefällen können statt der vorrangig zu gewährenden Sachleistungen Wertgutscheine oder Geldleistungen im gleichen Wert ausgegeben werden.