Asyl
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat die alleinige Zuständigkeit für die Prüfung von Asylanträgen.
An die (positiven wie negativen) Entscheidungen des Bundesamts, ggf. überprüft durch die unabhängigen Verwaltungsgerichte, sind die bayerischen Ausländerbehörden gebunden. Sie haben grundsätzlich keine rechtliche Möglichkeit, ein vom Asylverfahren unabhängiges Bleiberecht zu gewähren sondern sind gesetzlich verpflichtet, den Aufenthalt abgelehnter Asylbewerber im Inland nach Ermöglichung der freiwilligen Ausreise ggf. auch zwangsweise im Wege der Abschiebung zu beenden. Anders könnte die Bundesrepublik Deutschland ihre Aufnahmebereitschaft und -fähigkeit für wirklich Verfolgte nicht aufrechterhalten.