Die Hygiene-Belehrung nach §43 Abs. 1 IfSG wird für Einzelpersonen nur online mit Sprachunterstützung über Untertitel in vielen Sprachen angeboten.
Für die Teilnahme an der Online-Belehrung benötigen Sie ein Smartphone, ein Tablet, einen PC oder ein Notebook. Das Gerät muss über eine Kamera oder eine Webcam verfügen und eine stabile Internetverbindung gewährleisten.
Ablauf der Online-Belehrung
Starten Sie Ihr Gerät 15 Minuten vor Ihrem Belehrungstermin und rufen Sie Belehrungsportal auf.
- Legitimationsprüfung und Zugangscode
Sie werden zum gebuchten Termin per Videoanruf über WhatsApp, Facetime, Signal oder Ginlo kontaktiert. Sie zeigen Ihr Ausweisdokument. So erfolgt ein Vergleich mit der bei der Terminbuchung übermittelten Ausweisnummer.
Sie erhalten Ihre Zugangsdaten und können dann aus 25 Sprachen eine für Sie geeignete auswählen, die als Untertitel im deutschsprachigen Belehrungsfilm angezeigt wird.
- Belehrung und Abschlusstest
Nach dem Belehrungsfilm und nach Kenntnisnahme des Merkblatts folgt ein abschließender Test, den Sie bestehen müssen. Der Test kann bei Bedarf wiederholt werden.
- Unterlagen: Erklärung und Bescheinigung
Abschließend müssen Sie noch eine Erklärung abgeben, in welcher Sie bestätigen, dass Ihnen keine Tatsachen bekannt sind, die ein Tätigkeitsverbot im Lebensmittelbereich begründen könnten. Hierunter fallen auch diverse Infektionskrankheiten, wie Sie im §42 des Infektionsschutzgesetzes aufgelistet werden. Es handelt sich hier um ein gesetzliches Tätigkeitsverbot.
Am Ende erhalten Sie die Möglichkeit, sich Ihre Bescheinigung über die erfolgreich absolvierte Belehrung zur Lebensmittelhygiene gemäß §43 Abs. 1 IfSG am Ende herunterladen. Alternativ wird Ihnen die Bescheinigung per E-Mail zugesendet.
Technische Probleme?
Während der Online-Belehrung steht Ihnen fachkundiges Personal zur Verfügung unter der Telefonnummer 02182 850765 und per E-Mail ifsg@tz-glehn.de.
Verpflichtende Schulpraktika
Wenn Sie eine Lebensmittelbelehrung für ein verpflichtendes Schulpraktikum benötigen, dann wenden Sie sich an Ihre Schule. Wir bieten für Schulklassen Sammelbelehrungen an, jedoch ist hierfür eine frühzeitige Anmeldung zur Organisation erforderlich.
Schulen können für die Übermittlung der vollständigen Teilnehmerlisten unser sicheres Kontaktformular verwenden. Achten Sie bitte auf die korrekte und vollständige Angabe aller Personendaten. Bitte beachten Sie, dass auch bei Schulpraktika die zu Beginn genannte 3-Monats-Frist gilt!
Feste mit ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern
Seit Februar 2005 ist die Belehrungspflicht im Vollzug des § 43 IfSG für ehrenamtliche Helferinnen und Helfer bei Vereinsfesten entfallen.
Wir empfehlen den Leitfaden für ehrenamtliche Helferinnen und Helfer bei Vereinsfesten oder ähnlichen Veranstaltungen vom Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, der in mehr als 15 Sprachen zur Verfügung steht. Hiermit können Vereinsvorstände ihre ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hygienisch aufzuklären, um Lebensmittelinfektionen zu vermeiden.
Eine Belehrung zur Lebensmittelhygiene gemäß §43 IfSG ist auf freiwilliger Basis online möglich und erfolgt kostenpflichtig.
Zusätzliche Informationen zur Lebensmittelhygiene finden Sie auf den Seiten zum hygienischen Umgang mit Lebensmitteln beim Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit.
Weiterführende Hygienehinweise im Umgang mit Lebensmitteln
Gesundheitswesen - StMUG - Lebensmittelhygienische Anforderungen in der Kindertagespflege
Gesundheitswesen - LGL - Vermarktung und Kontrolle von Eiern