Belehrung Lebensmittelhygiene (§43 IfSG)

Belehrung Lebensmittelhygiene gem. §43 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Wer gewerbsmäßig direkten Kontakt mit offenen Lebensmitteln hat oder in Küchen bzw. Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung tätig ist, braucht vor Antritt der Tätigkeit eine Hygienebelehrung gemäß §43 Abs. 1 IfSG durch das zuständige Gesundheitsamt. Nach erfolgreicher Belehrung erhalten Sie eine Bescheinigung, die bundesweit und lebenslang gültig ist.

Die Bescheinigung für die Teilnahme an der Belehrung darf bei erstmaliger Arbeitsaufnahme nicht älter als 3 Monate sein!

Während einer gewerbsmäßigen Tätigkeit sind Folgebelehrungen in regelmäßigen Abständen durch den Arbeitgeber erforderlich.

Kontakt
Belehrung Lebensmittelhygiene
phone 0906 74-1311
mail hygienebelehrung@lra-donau-ries.de

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