Lebensmittelbelehrung nach Infektionsschutzgesetz (früher: Gesundheitszeugnis) - Belehrung nach § 43 IFSG:
Vor erstmaliger Ausübung einer Tätigkeit im Lebensmittelbereich benötigen eine Belehrung und Bescheinigung gemäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz durch ihr Gesundheitsamt:
1. Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen:
- Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
- Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
- Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
- Eiprodukte
- Säuglings- und Kleinkindernahrung
- Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
- Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage
- Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen und Nahrungshefen
- Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zur Herstellung von Sprossen und Keimlingen zum Rohverzehr
und dabei mit ihnen direkt (mit der Hand) oder indirekt (über Bedarfsgegenstände, z.B. Geschirr, Besteck und andere Arbeitsmaterialien) in Berührung kommen,
ODER
2. Personen, die in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafés oder sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind.
Die Teilnahme muss dokumentiert werden und die Bescheinigung aufbewahrt werden. Liegt vor erstmaligem Antritt der Tätigkeit (erstmalig = z. B. vor Ausbildung) eine Bescheinigung vor, darf diese nicht älter als drei Monate sein! Die Erstbelehrung ist lebenslang gültig und bleibt dies auch Namensänderung, Umzug, Arbeitgeberwechsel. Auffrischungen sind vom Arbeitgeber alle zwei Jahre oder vor Arbeitsaufnahme, wenn letzte Auffrischung länger zurückliegt, vorzunehmen.
Sie hatten schon einmal eine Belehrung nach § 43 IfSG (ab 2001) oder ein Gesundheitszeugnis § 17 BSeuchG (1977–2001)?
In diesem Fall können Sie sich für Informationen gerne telefonisch oder persönlich an uns wenden.
Was früher Gesundheitszeugnis war, heißt heute Lebensmittelbelehrung. 2001 hat die Lebensmittelbelehrung das Gesundheitszeugnis abgelöst. Die bis zum 31. Dezember 2000 ausgestellten Gesundheitszeugnisse behalten ihre Gültigkeit und ersetzen die Erstbelehrung. Auch hier liegt die Pflicht beim Arbeitgeber: Folgebelehrungen müssen wahrgenommen werden!
Anmeldung zur Lebensmittelbelehrung
Das Gesundheitsamt belehrt Antragstellende, die im Landkreis Donau-Ries leben oder arbeiten. Wer eine Lebensmittelbelehrung braucht, kann sich via Email, telefonisch oder persönlich im Gesundheitsamt anmelden. Die Belehrungen finden aufgrund der derzeitigen Pandemielage ausschließlich in Donauwörth statt und dauern circa eine Stunde.
Bitte bringen Sie zum Belehrungstermin ein gültiges Ausweisdokument und die Gebühr von 14,- € mit.
Sollten Sie am Termin verhindert sein, so teilen Sie uns dies bitte mit – so können auch kurzfristig Plätze für andere Teilnehmer freigegeben werden.
Bitte beachten Sie:
- Minderjährige > 16 Jahre dürfen die Bescheinigung selbst unterschreiben.
- Bei Minderjährigen ab 15 Jahre muss ein Erziehungsberechtigter auf dem Zeugnisdokument gegenzeichnen. Bitte teilen Sie uns dies im Rahmen der Terminvergabe mit.
- Für Minderjährige < 15 Jahre kann kein lebenslang gültiges Zeugnis ausgestellt werden.
- Personen, die die deutsche Sprache nicht oder nur unzureichend beherrschen, benötigen einen Dolmetscher. Bitte geben Sie bei der Anmeldung neben dem benötigten Zweitplatz für Ihren Dolmetscher auch Ihre Sprache an.
- Schulpraktikum: Pflichtpraktika während der Schulzeit sind kostenfrei, mit begrenzter Gültigkeit, in Anwesenheit eines Erziehungsberechtigten. Bitte teilen Sie uns mit, wenn es sich um ein solches Zeugnis handelt.
Unabhängig von der Belehrung nach § 43 IfSG können je nach Tätigkeit auch Hygieneschulungen nach der Lebensmittel-Hygieneverordnung (LMHV) und Schulungen über betriebliche Eigenkontrollen (HACCP) erforderlich sein. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an die zuständige Lebensmittelüberwachung.