Berufsaufsicht geregelter Heilberufe

Angehörige der gesetzlich geregelten Heilberufe, für die keine berufsständische Kammer ein­gerichtet ist, haben vorbehaltlich des Art. 16 Abs. 1 Beginn und Ende einer selbständigen Be­rufsausübung unverzüglich dem für den Ort der Niederlassung zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen (Art. 10 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst - GDG). Zur unverzüglichen Meldung beim Staatlichen Gesundheitsamt im Landratsamt Donau-Ries sind daher alle Personen verpflichtet, die einen gesetzlich geregelten, nichtärztlichen Heilberuf selbständig bzw. freiberuflich in diesem Landkreis ausüben.

Hierunter fallen folgende Berufsgruppen:

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