Reisen mit Betäubungsmitteln
Reisende benötigen bei Grenz- und Zollkontrollen für mitgeführte und zu den Betäubungsmitteln zählende Arzneimittel eine amtlich beglaubigte ärztliche Bescheinigung. Nach den Bestimmungen der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) darf ein Arzt Betäubungsmittel (BtM) in angemessener Menge verschreiben. Ein Patient darf die aufgrund ärztlicher Verschreibung erworbenen Betäubungsmittel in der für die Dauer der Reise angemessenen Menge als Reisebedarf ausführen oder einführen. Die Mitnahme von Betäubungsmitteln durch beauftragte Personen ist nicht zulässig. Die Bescheinigung ist vor Antritt der Reise durch die oberste Landesgesundheitsbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle zu beglaubigen.
Bitte beachten Sie die Hinweise des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) für Reisen mit Betäubungsmitteln und Reisen mit medizinischem Cannabis.
Formularvorlagen für die ärztliche Bescheinigung
Sie finden unter den angegebenen Links die Vorlagen für die ärztlichen Bescheinigungen. Sie können sich mit der für Sie passenden Vorlage an die Praxis wenden, in der Ihnen das Betäubungsmittel regelmäßig verschrieben wird.
Bitte beachten Sie, dass Sie für jedes Betäubungsmittel eine eigene Vorlage ausfüllen lassen müssen!
1. Bescheinigung für Länder innerhalb des Schengener Abkommens
• maximale Reisedauer: 30 Tage
• Gültigkeitsdauer: 30 Tage
Die Regelung über das Mitführen von Betäubungsmitteln in die Vertragsstaaten des Schengener Abkommens gilt auch bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland für in einem anderen Mitgliedsstaat ansässige Personen. Selbst wenn Sie Betäubungsmittel mitführen, die zwar im Herkunftsland, nicht aber in der Bundesrepublik Deutschland verschreibungsfähig sind gelten jene Regelungen.
2. Bescheinigung für Länder außerhalb des Schengener Abkommens
• maximale Reisedauer: 30 Tage
• Gültigkeitsdauer: bis 3 Monate empfohlen
Die Bundesopiumstelle rät den Patienten um Betäubungsmittel nach dem „Leitfaden für Reisende“ des Internationalen Suchtstoffkontrollrats (INCB) zu verfahren - auch bei Reisen in Länder, die nicht dem Schengener Abkommen angehören. Da keine international einheitlichen Bestimmungen für die Mitnahme von Betäubungsmitteln auf Reisen außerhalb des „Schengen-Raums“ bestehen, müssen die nationalen Bestimmungen des jeweiligen Ziellandes bzw. des Transitlandes berücksichtigt werden.
Es wird vor Antritt der Reise dringend angeraten, die Rechtslage in dem zu bereisenden Land abzuklären.
Einige Länder verlangen zusätzlich Importgenehmigungen, schränken die Menge der mitzuführenden Betäubungsmittel ein oder verbieten die Mitnahme von bestimmten Betäubungsmitteln generell. Bedenken Sie bitte auch die Bedingungen bei der Mitnahme des persönlichen Bedarfs an medizinischem Versorgungsmaterial wie Spritzen oder Kanülen. Hierzu kann die diplomatische Vertretung des Ziellandes in Deutschland Auskunft erteilen, deren Kontaktadressen finden Sie auf der Internetseite des Auswärtigen Amts.
Zuständige Behörde für die Beglaubigung
Die Bescheinigung ist vor Antritt der Reise durch die oberste Landesgesundheitsbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle zu beglaubigen. In Bayern ist hierfür das Gesundheitsamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der verschreibende Arzt tätig ist. Eine Übersicht der zuständigen Behörden für andere Bundesländer finden Sie beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM).
Terminvereinbarung
Das Gesundheitsamt steht Ihnen nach vorangehender Terminvereinbarung für die Beglaubigung der Bescheinigung(en) zur Verfügung. Sie können jederzeit einen Termin an unseren Dienststellen in Donauwörth und Nördlingen anfragen.
Bitte beachten Sie, dass bei Fehlern im Inhalt der Bescheinigung die verschreibende Arztpraxis zuständig ist. Prüfen Sie die von der Arztpraxis ausgestellte Bescheinigung daher sorgfältig. Korrekturen dürfen nicht vom Gesundheitsamt vorgenommen werden.
Bitte denken Sie daher an frühzeitige Terminvereinbarungen!
Benötigte Unterlagen im Termin
• gültiges Ausweisdokument des Reisenden
• je eine Bescheinigung pro Betäubungsmittel (im Original und korrekt ausgefüllt)
• Gebühr von 10,- € je Bescheinigung