Badewasserhygiene im Landkreis
Zu den beliebtesten Freizeitaktivitäten gehört nach wie vor das Baden und Schwimmen in natürlichen Gewässern. Diese Aktivitäten sind in Deutschland vielerorts in öffentlichen Bädern und Badegewässern möglich. Die Badesaison beginnt am 15. Mai und endet am 15. September eines Jahres. Im Infektionsschutzgesetz (IfSG) sind in § 37 Absatz 2 IfSG die Anforderungen an die Beschaffenheit von Schwimm- und Badebeckenwasser in öffentlichen Bädern, Gewerbebetrieben und in sonstigen nicht ausschließlich privat genutzten Einrichtungen. Dort heißt es: „Schwimm- und Badebeckenwasser [...] muss so beschaffen sein, dass durch seinen Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist.”
Hallen- und Freibäder
In öffentlichen Badeanstalten ist in der Regel eine Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser sowie eine Desinfektion erforderlich, um den Badegästen jederzeit ein hygienisch einwandfreies Wasser zur Verfügung stellen zu können. Während des Betriebes von Schwimm- und Badebecken ist es egal, ob es sich dabei um Frei- oder Hallenbäder handelt. Grundlage für die Aufbereitung des Wassers ist u.a. die DIN 19643, deren Normenreihe in den letzten Jahren überarbeitet worden ist. Während der Badesaison erfolgen auch regelmäßige Kontrollen der Badegewässer, um die Wasserqualität zu überwachen und sicherzustellen, dass die festgelegten hygienischen Standards eingehalten werden. Zu den Kontrollen gehören die Analyse von Wasserproben auf mikrobiologische Parameter, die Überprüfung von Schadstoffen und die Bewertung der allgemeinen Sicherheit für Badegäste.
EU-Badegewässer
Ein Badegewässer gilt als offiziell ausgewiesen, wenn es die erforderlichen Qualitätsstandards gemäß EU-Badegewässerrichtlinie erfüllt. Zu den Qualitätsstandards zählen auch die Bereitstellung von Einrichtungen wie Rettungsschwimmern, sanitären Anlagen und Informationsschildern über die Wasserqualität. EU-Badegewässer werden regelmäßig an fest vorgegebenen Terminen in der Badesaison auf Wasserqualität, Hygiene und Sicherheit überwacht.
Informationen zu den drei EU-Badegewässern im Landkreis Donau-Ries finden Sie auf den jeweiligen Unterseiten:
Weitere Badegewässer im Landkreis
Im Gegensatz zu den EU-Badegewässern sind normale Baggerseen und Flussabschnitte oft nicht offiziell als Badegewässer ausgewiesen und unterliegen daher nicht denselben strengen Kontrollen und Vorschriften.
Das Gesundheitsamt bietet regelhafte Untersuchungen zu Beginn der Saison sowie zu Beginn der Sommerferien an für ausgewählte und höher frequentierte Seen im Landkreis Donau-Ries.
Gewässer |
Probeentnahme |
Wassertemperatur |
Echerichia coli |
i. Enterokokken |
Bewertung |
Hamlar |
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Mertingen |
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Münster |
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Oberndorf Nord |
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Wörnitzflußbad Oettingen |
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Rain Merz-Baggersee |
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Altisheim |
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Schmähingen |
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Niederaltheim |
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Ehingen |
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Gosheim |
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Genderkingen Wanner |
Was passiert bei auffälligen Untersuchungsergebnissen?
Die Überwachung des Badeplatzes durch das Gesundheitsamt soll die Badegäste auch vor der Auswirkung durch Ereignisse schützen, die die Badegewässerqualität und die Gesundheit beinträchtigen können. Informationen hierüber werden auf dieser Internetseite veröffentlicht. Neben den seitens der Behörde zu ergreifenden Abhilfemaßnahmen kann auch ein vorübergehendes Badeverbot zum Schutz der Badegäste erlassen werden.
Ein Badeverbot wird ausgesprochen, wenn
- nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung mit einer fäkalen Verunreinigung des Badegewässers zu rechnen ist, soweit davon eine Gefahr für die Gesundheit der Badenden ausgeht bei der Badegewässerüberwachung für den Parameter Escherichia coli ein Einzelwert von mehr als 1.800 KBE/100 ml und/oder für den Parameter Intestinale Enterokokken ein Einzelwert von mehr als 700 KBE/100 ml festgestellt
- wird und eine unverzüglich veranlasste Kontrolluntersuchung eine Überschreitung der oben angegebenen Werte bestätigt
- Algen in einer Konzentration vorhanden sind, die geeignet ist, die Gesundheit der Badenden zu gefährden
Das Badeverbot wird örtlich und durch deutlich sichtbare Zeichen an der Badestelle bekannt gemacht.
Die Aufhebung eines Badeverbots erfolgt dann, wenn eine Gesundheitsgefährdung nicht mehr zu befürchten ist. Ein Badeverbot aufgrund der überschrittenen Einzelwerte mit Enterokokken bzw. Escherichia coli kann dann aufgehoben werden, wenn Untersuchungen an zwei nachfolgenden Tagen erbringen, dass die Einzelwerte wieder im akzeptablen Bereich liegen.
Blaualgen (Cyanobakterien)
Blaualgen können sich bei trockenen, warmen Klimalagen - wie wir sie auch im Zuge der Klimaerwärmung häufiger sehen - rasch vermehren. Die bei Massenauftreten gefährlichen Cyanobakterien befinden sich grundsätzlich überall in Gewässern und können sich unter für sie günstigen Bedingungen teilweise explosionsartig vermehren. Dies kann dazu führen, dass innerhalb von auch nur einem Tag ein neuer Blaualgenteppich auftreten kann.
Die Ansammlung der Blaualgen ist innerhalb eines Gewässers nicht stationär verankert, sondern bewegt sich entsprechend der Windrichtung und der Wellenbewegungen des Wassers entlang der Gewässeroberfläche. Dies führt teilweise auch dazu, dass Algenteppiche durch Uferschilf oder andere Gewächse verdeckt werden und sich oft an ruhigeren Gewässerstellen ansammeln können.
Das Gesundheitsamt kann anlassbezogen Proben aus den betroffenen Gewässern nehmen. Die Auswertung dieser Proben dauert jedoch in der Regel ein bis zwei Tage. In dieser Zeit kann sich bereits ein neuer Algenteppich an der Probenahmestelle gebildet, fortbewegt oder aufgelöst haben. Somit stellen die Proben immer nur eine Momentaufnahme dar.
Daher wird seitens des Gesundheitsamts grundsätzlich dazu geraten, sich selbst vor dem Badengehen mittels Sichtkontrolle der Gewässeroberfläche und des Ufers im Zugangsbereich über das Fehlen von Algenteppichen zu vergewissern.
Bitte beachten Sie in diesem Kontext auch unser Merkblatt zu Blaualgen (Cyanobakterien).