Beurkundung, Sorgeregister
Beurkundungen
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) schreibt für bestimmte Erklärungen im Bereich des Familienrechts eine öffentliche Beurkundung als Voraussetzung der Wirksamkeit der Erklärung vor. Einige dieser Beurkundungen können nach vorheriger Terminvereinbarung auch bei der Urkundsperson des Amtes für Jugend und Familie vorgenommen werden.
Welche Erklärungen können z.B. beim Amt für Jugend und Familie beurkundet werden?
- Vaterschaftsanerkennungen
- Zustimmungen zur Vaterschaftsanerkennung
- Unterhaltsverpflichtungen
- gemeinsame Sorgeerklärungen
Sorgeregister
Beim für den Geburtsort des Kindes zuständigen Jugendamt wird ein Register über abgegebene Sorgeerklärungen geführt (Sorgeregister). Eine Mutter, die mit dem Vater des Kindes bei dessen Geburt nicht verheiratet ist, kann bei dem für ihren Wohnort zuständigen Jugendamt eine schriftliche Auskunft aus dem Sorgeregister darüber verlangen, dass
- für ihr Kind weder eine Sorgeerklärung
- noch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, mit der die gemeinsame Sorge den Eltern ganz oder zum Teil gemeinsam übertragen wurde oder mit der das Sorgerecht der Mutter ganz oder teilweise entzogen oder auf den Vater allein übertragen worden wäre
registriert ist.
Wofür benötigt man die Auskunft aus dem Sorgeregister?
Diese schriftliche Auskunft dient der Mutter im Rechtsverkehr mit Behörden, Banken, Versicherungen, gegenüber Kindergärten, Schulen, Ärzten usw. als Nachweis, dass ihr im Umkehrschluss die alleinige Sorge für ihr Kind zusteht.
Welche Kosten entstehen?
Sowohl die Beurkundung als auch die schriftliche Auskunft aus dem Sorgeregister sind kostenfrei.