Jugendhilfe im Strafverfahren

Was ist die Aufgabe der Jugendhilfe im Strafverfahren?

  • die sozialen, pädagogischen und persönlichen Gesichtspunkte im Verfahren zur Geltung zu bringen, die für eine Beurteilung des Beschuldigten und der ihm zur Last gelegten Tat(en) wichtig sein können
  • die Jugendhilfe im Strafverfahren ist weder Verteidiger noch vertritt sie die Interessen der Anklage
  • sie wird in allen Strafverfahren, die Jugendliche (zwischen 14 und noch nicht 18 Jahren) und Heranwachsende (zwischen 18 und noch nicht 21 Jahren) betreffen, herangezogen
Kontakt
  • Amt für Jugend und Familie - JuHiS
    phone 0906 74-6870
    mail juhis@lra-donau-ries.de
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    Was bietet die Jugendhilfe im Strafverfahren an?

    • Beratung und Begleitung des straffällig gewordenen jungen Menschen durch die JGH während des Jugendstrafverfahrens
    • Situationsanalyse durch Gespräche mit dem straffällig gewordenen jungen Menschen, ggf. Kooperation mit weiteren Stellen, z.B. Bewährungshelfer
    • Mitwirkung im Vorverfahren durch Haftentscheidungshilfe, U-Haftvermeidung/ Erziehungshilfe
    • Erstellung eines Berichts mit fachlichem Vorschlag zu jugendrichterlichen Maßnahmen, Einschätzung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit junger Menschen (§ 3 JGG) und Einschätzung zur Anwendung von Jugendstrafrecht bzw. Allgemeinem Strafrecht (§ 105 JGG)
    • Teilnahme und Mitwirkung an der Gerichtsverhandlung
    • Täter-Opfer-Ausgleich
    • Organisation und Durchführung erzieherischer Maßnahmen des Jugendgerichts aus Urteilen, Weisungen und Auflagen
      • Vermittlung gemeinnütziger Arbeit
      • soziale Trainingskurse z.B. Antiaggressionstraining
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