Jugendhilfe im Strafverfahren

Was ist die Aufgabe der Jugendhilfe im Strafverfahren?

  • die sozialen, pädagogischen und persönlichen Gesichtspunkte im Verfahren zur Geltung zu bringen, die für eine Beurteilung des Beschuldigten und der ihm zur Last gelegten Tat(en) wichtig sein können
  • die Jugendhilfe im Strafverfahren ist weder Verteidiger noch vertritt sie die Interessen der Anklage
  • sie wird in allen Strafverfahren, die Jugendliche (zwischen 14 und noch nicht 18 Jahren) und Heranwachsende (zwischen 18 und noch nicht 21 Jahren) betreffen, herangezogen
Kontakt
Amt für Jugend und Familie - JuHiS
phone 0906 74-6870
mail juhis@lra-donau-ries.de

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