Unterhaltsvorschuss

Wer kann Unterhaltsvorschuss erhalten?

Alleinerziehende Mütter oder Väter erhalten zur Sicherung des Unterhalts ihrer Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, wenn das Kind

  • im Inland bei einem Elternteil lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt und
  • nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil oder nach dessen Ableben keine Waisenbezüge mindestens in Höhe der jeweiligen Unterhaltsvorschussleistung erhält
Kontakt
  • Amt für Jugend und Familie - Unterhaltsvorschuss
    phone 0906 74-221
    mail uvg@lra-donau-ries.de
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    Vom 12. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erhalten Alleinerziehende Unterhaltsvorschuss, wenn das Kind

    • im Inland bei einem Elternteil lebt, der ledig, verwitwet, geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt und
    • nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil oder nach dessen Ableben keine Waisenbezüge mindestens in Höhe der jeweiligen Unterhaltsvorschussleistungen erhält und
    • keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB II) Zweites Buch bezieht oder
    • durch den Unterhaltsvorschuss Hilfebedürftigkeit vermieden werden kann oder
    • der betreuende Elternteil über Einkommen von mindestens 600 € brutto verfügt.

    Weitere Informationen zum Unterhaltsvorschussrecht sowie zur Höhe des Unterhaltsvorschusses finden Sie hier.

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