Vormundschaft - Pflegschaft

Die gesetzliche Vormundschaft tritt mit der Geburt eines Kindes ein, dessen Mutter minderjährig und nicht verheiratet ist. Der Vormund übernimmt alle Teile der elterlichen Sorge und trifft damit alle Entscheidungen zum Kind nach Rücksprache mit der minderjährigen Mutter. Die gesetzliche Vormundschaft endet mit der Volljährigkeit der Kindsmutter automatisch.

Kontakt
  • Amt für Jugend und Familie - Vormundschaft
    phone 0906 74-6238
    mail vormundschaft@lra-donau-ries.de
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    Bei der bestellten Vormundschaft überträgt das Familiengericht die elterliche Sorge für das Kind auf das Amt für Jugend und Familie, weil die oder der bisherige Sorgerechtsinhaber z.B. aufgrund einer Inhaftierung tatsächlich nicht in der Lage ist, die elterliche Sorge wahrzunehmen oder aufgrund eines Sorgerechtsentzugs durch das Familiengericht nicht zur Vertretung des Kindes berechtigt ist.

    Werden nur Teilbereiche des Sorgerechts auf das Amt für Jugend und Familie übertragen, geschieht dies im Rahmen einer Ergänzungspflegschaft. Die häufigste Form der Pflegschaft umfasst die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, der Gesundheitssorge sowie des Rechts, die schulischen Angelegenheiten des Kindes zu regeln. Zudem vertritt der Ergänzungspfleger das Kind bei einer Anfechtung der Vaterschaft.

    Die Aufsicht über die Vormundschaft bzw. Pflegschaft führt das Amtsgericht Nördlingen.

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