Asylbewerberleistungen

Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten Ausländerinnen und Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die

  • eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) besitzen,
  • über einen Flughafen einreisen wollen und dort auf exterritorialem Gebiet festgehalten werden, bevor über ihre Einreise entschieden ist,
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Kontakt
  • Benedikt Lebschi - Asylbewerberleistungen
    Teamleitung
    phone 0906 74-6016
    mail benedikt.lebschi@lra-donau-ries.de
  • Daniel Seefried
    Sachbearbeitung
    phone 0906 74-6078
    mail daniel.seefried@lra-donau-ries.de
  • Johannes Endmeier
    Sachbearbeitung
    phone 0906 74-585
    mail johannes.endmeier@lra-donau-ries.de
  • Luisa Anderl
    Sachbearbeitung
    phone 0906 74-6176
    mail luisa.anderl@lra-donau-ries.de
  • Navid Hamid
    Sachbearbeitung
    phone 0906 74-469
    mail ahmadnavid.hamid@lra-donau-ries.de
  • Benjamin Schneider
    Sachbearbeitung
    phone 0906 74-6136
    mail benjamin.schneider@lra-donau-ries.de
  • Gabriella Malokaj
    Sachbearbeitung
    phone 090 74-6252
    mail gabriella.malokaj@lra-donau-ries.de
  • Sarah Steidle
    Systembeauftragte PROSOZ
    Integrationskurs
    phone 0906 74-6223
    mail sarah.steidle@lra-donau-ries.de
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    Anspruch besteht grundsätzlich auf:

    • Grundleistungen: Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Leistungen für Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts. Die Deckung des physischen Existenzminimums erfolgt vorrangig durch Sachleistungen, ergänzt durch einen monatlichen Geldbetrag zur Deckung des soziokulturellen Existenzminimums.
    • Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt
    • Sonstige Leistungen (Leistungen, die in der Besonderheit eines Einzelfalls begründet sind)

    Integrationskurs:

    Die Asylbewerberleistungsstelle kann arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen, schriftlich dazu verpflichten, an einem Integrationskurs teilzunehmen. Zu den weiteren Voraussetzungen der Verpflichtung zu einem Integrationskurs gehört das Vorliegen einer Aufenthaltsgestattung, einer Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG oder einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 oder § 25 Abs. 5 AufenthG (vgl. § 5b AsylbLG, § 44 Abs. 4 Satz 2 Nummer 1 bis 3 AufenthG).

    Weitere Schlagworte: Asylbewerberleistungen

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