Asylbewerberleistungen
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten Ausländerinnen und Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die
- eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) besitzen,
- über einen Flughafen einreisen wollen und dort auf exterritorialem Gebiet festgehalten werden, bevor über ihre Einreise entschieden ist,
Teamleitung
phone 0906 74-6016
mail benedikt.lebschi@lra-donau-ries.de
Systembeauftragte PROSOZ
Integrationskurs
phone 0906 74-6223
mail sarah.steidle@lra-donau-ries.de
Anspruch besteht grundsätzlich auf:
- Grundleistungen: Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Leistungen für Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts. Die Deckung des physischen Existenzminimums erfolgt vorrangig durch Sachleistungen, ergänzt durch einen monatlichen Geldbetrag zur Deckung des soziokulturellen Existenzminimums.
- Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt
- Sonstige Leistungen (Leistungen, die in der Besonderheit eines Einzelfalls begründet sind)
Integrationskurs:
Die Asylbewerberleistungsstelle kann arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen, schriftlich dazu verpflichten, an einem Integrationskurs teilzunehmen. Zu den weiteren Voraussetzungen der Verpflichtung zu einem Integrationskurs gehört das Vorliegen einer Aufenthaltsgestattung, einer Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG oder einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 oder § 25 Abs. 5 AufenthG (vgl. § 5b AsylbLG, § 44 Abs. 4 Satz 2 Nummer 1 bis 3 AufenthG).