Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen bestreiten können, erhalten auf Antrag Leistungen wenn sie:
↓ Mehr anzeigen ↓
- die Regelaltersgrenze erreicht haben oder
- das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert sind und bei denen es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann oder
- das 18. Lebensjahr vollendet haben, für den Zeitraum in dem sie das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich in einer Werkstatt für behinderte Menschen durchlaufen (§§ 57, 60 SGB IX) oder in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das sie ein Budget für Ausbildung (§61a SGB IX) erhalten