Kosten der Unterkunft

Information zu den Kosten der Unterkunft und Heizung für den sozialen Bereich im Landkreis Donau-Ries - "Mietrichtwerte" (SGB II, SGB XII, AsylbLG).

Die Kosten der Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.

Kontakt

Es wurden keine Einträge gefunden.

Es wurden keine Einträge gefunden.

Es wurden keine Einträge gefunden.

Es wurden keine Einträge gefunden.

Wann ist eine Wohnung angemessen?
Die abschließende Entscheidung über die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung erfolgt ausschließlich durch den zuständigen Leistungsträger.

Zur Vermeidung von rechtlichen bzw. finanziellen Nachteilen unterschreiben Sie keinen Mietvertrag, bevor Sie nicht die Entscheidung des Leistungsträgers erhalten haben.

Sie werden gebeten, sich diesbezüglich rechtzeitig mit dem zuständigen Leistungsträger, bzw. dem entsprechenden Sachbearbeiter in Verbindung zu setzen.

Bei den Kosten der Unterkunft ist die Anzahl der in der Wohnung lebenden Personen, die Größe und Lage der Wohnung zu berücksichtigen.

Im Landkreis Donau-Ries gelten für die Zeit folgende Mietrichtwerte als angemessen:

(Bruttokaltmiete, d.h. Miete inklusive Nebenkosten ohne Heizkosten)

Anzahl der Personen

Größe der Wohnung

Landkreis Donau-Ries ohne Große Kreisstädte Donauwörth und Nördlingen

Landkreis Donau-Ries nur Große Kreisstädte
Donauwörth und Nördlingen

1 Person

bis 50 m²

382,00 €

432,00 €

2 Personen

50 – 65 m²

462,00 €

522,00 €

3 Personen

65 – 75 m²

552,00 €

621,00 €

4 Personen

75 – 90 m²

643,00 €

725,00 €

5 Personen

90 – 105 m²

734,00 €

828,00 €

je weitere Person

+ 15 m²

87,00 €

99,00 €

Beachten Sie, dass bei einer zu großen Wohnung weitere bzw. höhere Kosten wie Neben- und Heizkosten anfallen. Verbrauchskosten, die den angemessenen Rahmen übersteigen, können vom zuständigen Leistungsträger nicht anerkannt werden.

Kosten der Unterkunft für unter 25-jährige (Anspruchsberechtigte nach SGB II)

Gemäß den Vorschriften des SGB II erhalten unter 25-Jährige, die bei den Eltern ausziehen wollen, die Kosten für Unterkunft und Heizung anerkannt, wenn der Leistungsträger hierzu vorab die Zustimmung erteilte.

Für die Zustimmung sind gegenüber dem Leistungsträger

  • „schwerwiegende soziale Gründe“, dass der Betroffene nicht bei den Eltern wohnen kann
  • der Umzug zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt nötig ist
  • sonstige schwerwiegende Gründe

nachzuweisen.

Was wird zur Prüfung der Angemessenheit benötigt?
Damit vom Leistungsträger / Sachbearbeiter geprüft werden kann, ob die Kosten der Unterkunft und Heizung angemessen sind, werden folgende Unterlagen / Nachweise erforderlich:

Wohnungsangebot vom Vermieter:

  • Kaltmiete (monatlich)
  • Anzahl der Quadratmeter
  • Nebenkosten (monatlich.)
  • Heizkostenabschlag (monatlich)
  • Mitteilung über die Heizungsart (Holz, Öl, Gas, etc.)
  • Mitteilung, wie das Warmwasser aufbereitet wird, bzw. ob es in den Heizkosten enthalten ist

Haben Sie Verständnis dafür, dass aufgrund des konkreten Einzelfalles gegebenenfalls weitere Unterlagen zur Prüfung vom Leistungsträger angefordert werden müssen.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an den zuständigen Leistungsträger, bzw. den jeweiligen Sachbearbeiter.

Weitere Schlagworte: Kosten der Unterkunft, Mietrichtwert, miete, wohnung, hilfe, geld, zahlung, unterstützung

Es wurden keine Einträge gefunden.

Es wurden keine Einträge gefunden.

Es wurden keine Einträge gefunden.