Elektrokennzeichen
Das E-Kennzeichen wird auf Antrag zugeteilt. Das Elektromobilitätsgesetz legt fest, welche Fahrzeuge als elektrisch betriebene Fahrzeuge zu klassifizieren sind und welche elektrisch betriebenen Fahrzeuge Bevorrechtigungen erhalten dürfen.
Bevorrechtigt werden neben Batterieelektrofahrzeugen (BEV) und Brennstoffzellenfahrzeugen (FCEV) auch von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (PHEV).
Das Elektrokennzeichen ergänzt sich vom Aufbau her um den Kennbuchstaben „E“ im Anschluss an die Erkennungsnummer. Beispiel: DON LR 92E.
Mit E-Kennzeichen versehene Fahrzeuge können einige Vorteile nutzen, zum Beispiel Parkplätze an Ladesäulen oder entsprechend gekennzeichnete kostenlose Parkplätze.
Für das Befahren der Umweltzone ist auch für Fahrzeuge mit Elektrokennzeichen eine Feinstaub-Plakette erforderlich. Ausgenommen sind Fahrzeuge der Fahrzeugklasse L, Krafträder.