Kurzzeitkennzeichen
(zur einmaligen Verwendung für Überführungs- und Probefahrten)
Mit einem Kurzzeitkennzeichen können nur Probe- und Überführungsfahrten durchgeführt werden.
Das Fahrzeug muss abgemeldet sein. Beim Saisonkennzeichen darf es nur außerhalb des Betriebszeitraums mit Kurzzeitkennzeichen bewegt werden.
Das Kurzzeitkennzeichen beginnt mit der Erkennungsnummer „03“ oder „04“. Dieses Kennzeichen kann einmalig verwendet werden und verliert nach Ablauf der eingetragenen Frist seine Gültigkeit. Es ist für maximal sechs Kalendertage (einschließlich des Tages der Zuteilung durch die Zulassungsbehörde) gültig. Bitte berücksichtigen Sie dies insbesondere bei Ihrer Antragstellung vor einem Wochenende oder Feiertagen.
Der Antrag auf Ausstellung eines Kurzzeitkennzeichens ist bei der örtlich zuständigen oder bei der für den Standort des Fahrzeugs zuständigen Zulassungsbehörde möglich. Der Standort des Fahrzeugs ist nachzuweisen, zum Beispiel durch einen Kaufvertrag.
Benötigte Unterlagen
Bitte legen Sie die Unterlagen vollständig vor. Je nach Fall können zusätzliche Nachweise erforderlich sein.
Für Firmen.
- Aktueller Auszug aus dem Handelsregister
- Gewerbeanmeldung und
- Vollmacht einer/der vertretungsberechtigten Person/en der Firma inklusive Ausweiskopie/n
Für Minderjährige.
- Zustimmung(en) der(s) gesetzlichen Vertreter(s) inklusive Ausweiskopie/n
- ggf. Führerschein oder Schwerbehindertenausweis
Einverständniserklärung für Minderjährige als PDF herunterladen