Wechselkennzeichen
Ein Wechselkennzeichen kann für zwei Fahrzeuge auf den gleichen Halter zugeteilt werden. Es darf jedoch zur gleichen Zeit nur an einem der Fahrzeuge geführt werden.
Ein Fahrzeug, für das ein Wechselkennzeichen zugeteilt ist, darf auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt oder abgestellt werden, wenn das Wechselkennzeichen vollständig mit dem gemeinsamen Kennzeichenteil und dem fahrzeugbezogenen Teil angebracht ist.
Voraussetzungen
Es handelt sich um zwei Fahrzeuge der gleichen Fahrzeugklasse und der gleichen Kennzeichengröße der folgenden Klassen:
- M1. Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung und höchstens acht Sitzplätzen außer Fahrersitz
- L. z.B. Krafträder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und bestimmte vierrädrige Kraftfahrzeuge
- O1. Anhänger bis 750 kg zulässige Gesamtmasse
Zwei Fahrzeugen unterschiedlicher Klassen, zum Beispiel ein Pkw und ein Kraftrad, können keine Wechselkennzeichen zugeteilt werden. Ebenso ist es nicht möglich, zwei Fahrzeugen einer Fahrzeugklasse Wechselkennzeichen zuzuteilen, wenn diese Kennzeichen in unterschiedlicher Anzahl führen, zum Beispiel Motorrad und Quad.
Bitte beachten Sie: Die KFZ-Steuer muss für beide Fahrzeuge vollständig entrichtet werden.
Benötigte Unterlagen
Der Antrag auf Zuteilung eines Wechselkennzeichens ist auf zwei Fahrzeuge bezogen und kann unterschiedliche Zulassungsvorgänge auslösen. Zum Beispiel Neuzulassung, Abmeldung, Ummeldung mit oder ohne Halterwechsel, Wiederzulassung bezogen auf ein oder zwei Fahrzeuge. Welche Unterlagen erforderlich sind, ist daher von Fall zu Fall unterschiedlich.