1. Händler
Voraussetzungen:
Rote Kennzeichen werden durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde zuverlässigen Kraftfahrzeugherstellern, Kraftfahrzeugteileherstellern, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändlern befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung, auch an unterschiedlichen Fahrzeugen, zugeteilt.
Daneben sind vor Zuteilung weitere Voraussetzungen von behördlicher Seite zu prüfen, wie beispielsweise vorhandene Stellplätze.
Hinweis: Das rote Kennzeichen ist mit dem besonderen roten Fahrzeugscheinheft zu verwenden.
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Erforderliche Unterlagen:
- Gewerbeanmeldung
- Versicherungsbestätigung in Form einer eVB-Nr.
- gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass samt Meldebestätigung des Einwohnermeldeamts oder gültiger ausländischer Ausweis mit Meldebestätigung des Einwohnermeldeamts aller Gewerbeinhaber
- bei Vertretung:
schriftliche Vollmacht und zusätzlich gültiger Personalausweis oder Reisepass samt Meldebestätigung des Einwohnermeldeamts des Bevollmächtigten
- bei juristischen Personen:
Handelsregisterauszug und gültiger Personalausweis des/der Geschäftsführer/s bzw. Prokuristen
- SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
- soweit kein Antragsformular vorgesehen ist: schriftliche Erläuterung zum Bedarf
- Nachweis der Zuverlässigkeit des Antragstellers:
ist in der Regel durch Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis nicht älter als 3 Monate), Auskunft aus dem Gewerbezentralregister und Auskunft aus dem Verkehrszentralregister beim Kraftfahrt-Bundesamt zu belegen
Sollen die Kennzeichen von weiteren Personen als dem Inhaber / Geschäftsführer ausgegeben werden, sind auch die Nachweise zur Zuverlässigkeit für jede weitere Person vorzulegen.