1. Händler
Voraussetzungen:
Rote Kennzeichen werden durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde zuverlässigen Kraftfahrzeugherstellern, Kraftfahrzeugteileherstellern, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändlern befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung, auch an unterschiedlichen Fahrzeugen, zugeteilt.
Daneben sind vor Zuteilung weitere Voraussetzungen von behördlicher Seite zu prüfen, wie beispielsweise vorhandene Stellplätze.
Hinweis: Das rote Kennzeichen ist mit dem besonderen Fahrzeugscheinheft zu verwenden.
↓ Mehr anzeigen ↓
Erforderliche Unterlagen:
- Gewerbeanmeldung
- Versicherungsbestätigung in Form einer eVB-Nr.
- gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass samt Meldebestätigung des Einwohnermeldeamts oder gültiger ausländischer Ausweis mit Meldebestätigung des Einwohnermeldeamts aller Gewerbeinhaber
- bei Vertretung:
schriftliche Vollmacht und zusätzlich gültiger Personalausweis oder Reisepass samt Meldebestätigung des Einwohnermeldeamts des Bevollmächtigten
- bei juristischen Personen:
Handelsregisterauszug und gültiger Personalausweis aller Geschäftsführer bzw. Prokuristen
- SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
- soweit kein Antragsformular vorgesehen ist: schriftliche Erläuterung zum Bedarf
- Nachweis der Zuverlässigkeit des Antragstellers:
ist in der Regel durch Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis nicht älter als 3 Monate), Auskunft aus dem Gewerbezentralregister und Auskunft aus dem Verkehrszentralregister beim Kraftfahrt-Bundesamt zu belegen
Sollen die Kennzeichen von weiteren Personen als dem Inhaber / Geschäftsführer ausgegeben werden, sind auch die Nachweise zur Zuverlässigkeit für jede weitere Person vorzulegen.
2. Oldtimer
Ein Kraftfahrzeug, das vor mindestens 30 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen ist und das geeignet ist, einen Beitrag zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturguts zu leisten, kann (ausschließlich) zur Teilnahme an solchen Veranstaltungen nach den Bestimmungen des § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) mit einem roten Kennzeichen gefahren werden.
Möglich ist auch die Durchführung von Probe- und Überführungsfahrten. Die Kennzeichen werden auch zur Verwendung auf verschiedenen Fahrzeugen zugeteilt. Es werden wie bei Händlerkennzeichen maximal zwei Schilder pro Erkennungsnummer ausgegeben.
Für die Fahrzeuge wird von der Zulassungsbehörde bei Vorliegen der Voraussetzungen ein besonderer Fahrzeugschein ausgefüllt. Bei der Durchführung solcher Fahrten muss das Fahrzeug den Bestimmungen der StVZO entsprechen. Vor Zuteilung des Fahrzeugscheins ist u.a. ein Gutachten nach § 23 StVZO über die Oldtimereigenschaft vorzulegen.
Erforderliche Unterlagen:
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Gutachten gem. § 23 StVZO (nicht älter als 18 Monate, sonst zusätzlich Feststellungsgutachten)
- Eigentumsnachweis (z.B. Kaufvertrag, Originalrechnung)
- Versicherungsbestätigung in Form einer eVB-Nr.
- gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass samt Meldebestätigung des Einwohnermeldeamts oder gültiger ausländischer Ausweis mit Meldebestätigung des Einwohnermeldeamts des Fahrzeughalters / Bevollmächtigten
- bei Vertretung:
schriftliche Vollmacht und zusätzlich gültiger Personalausweis oder Reisepass samt Meldebestätigung des Einwohnermeldeamts des Bevollmächtigten
- SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
- soweit kein Antragsformular vorgesehen ist: schriftliche Erläuterung zum Bedarf
- Nachweis der Zuverlässigkeit des Antragstellers:
ist in der Regel durch Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis nicht älter als 3 Monate), und Auskunft aus dem Verkehrszentralregister beim Kraftfahrt-Bundesamt zu belegen