Rote Kennzeichen

1. Händler

Voraussetzungen:

Rote Kennzeichen werden durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde zuverlässigen Kraftfahrzeugherstellern, Kraftfahrzeugteileherstellern, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändlern befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung, auch an unterschiedlichen Fahrzeugen, zugeteilt.

Daneben sind vor Zuteilung weitere Voraussetzungen von behördlicher Seite zu prüfen, wie  beispielsweise vorhandene Stellplätze.

Hinweis: Das rote Kennzeichen ist mit dem besonderen Fahrzeugscheinheft zu verwenden.

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