Gehaltspfändung
Hier erhalten Sie einführende Informationen zum Thema Gehaltspfändung und wie man den pfändbaren Betrag berechnet bzw. wie Sie sich ihn selbst berechnen können.
Eine Gehaltspfändung ist seitens des Gläubigers immer dann möglich, wenn er über einen Vollstreckungstitel, z. B. einen Vollstreckungsbescheid oder ein Urteil, verfügt. Mit diesem Vollstreckungstitel kann der Gläubiger beim Vollstreckungsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragen. Diesen vom Gericht beschlossenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜb) überbringt der Gerichtsvollzieher dem Arbeitgeber, der Drittschuldner genannt wird. Der Arbeitgeber muss als Drittschuldner nun eine Rangfolge bilden und den pfändbaren Betrag errechnen und diesen dem erstrangigen Gläubiger überweisen. Bei der Berechnung des pfändbaren Betrages muss der Drittschuldner die gesetzlichen Freibeträge, die dem Schuldner (= Arbeitnehmer) zustehen, beachten. Zur Vereinfachung hat der Gesetzgeber zur Berechnung eine Pfändungstabelle erstellt, aus der ersichtlich wird, wie viel bei welchem Nettoeinkommen gepfändet werden kann.
Die Pfändungsfreigrenzen ändern sich jedes Jahr, jeweils zum 1. Juli. Prüfen Sie daher stets, ob bei Ihnen die aktuelle Pfändungstabelle zur Anwendung kommt.
Berechnung des pfändbaren Betrages
Zur Bestimmung des pfändbaren Betrages sind
- das Nettoeinkommen und
- die Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen
heranzuziehen.
Die Höhe der Pfändbarkeit ist nicht nur von der Höhe des Nettoeinkommens, sondern auch der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen, denen Unterhalt gewährt wird, abhängig.
Bei zusätzlichen Einkommen, wie z. B. Mehrarbeitsvergütungen, Weihnachtsgeld u. a. sind Freibeträge bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens zu berücksichtigen. Wir empfehlen Ihnen daher sich bei Fragen zur Berechnung des pfändbaren Betrages mit uns telefonisch in Verbindung zu setzen.
Informationsblatt: Lohnpfändung und Pfändung laufenden Einkommens