Ausgleichs- & Eingriffsregelung

Jeder, der einen Eingriff in die Natur vornehmen möchte, ist grundsätzlich vorrangig verpflichtet erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu vermeiden. Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder, soweit dies nicht möglich ist, durch einen Ersatz in Geld zu kompensieren.

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