Vorkaufsrechte
Für Grundstücke, die nach dem Bayerischen Naturschutzgesetz bestimmte Merkmale aufweisen, besteht für den Freistaat Bayern, die Bezirke, Landkreise, Kommunen und kommunale Zweckverbänden die Möglichkeit, ein Vorkaufsrecht auszuüben (§ 66 BNatSchG, Art. 39 BayNatSchG).
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