Entlastungsbetrag (§45b SGB XI)
Alle Pflegebedürftigen der Pflegegrade 1 bis 5 haben bei ambulanter Pflege einen Anspruch auf Entlastungsleistungen, wenn sie zu Hause gepflegt werden. Den Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro monatlich gibt es zusätzlich zu anderen Leistungen der Pflegeversicherung.
Personen mit Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag auch zur Unterstützung körperbezogener Leistungen bei einem Pflegedienst verwenden.
Angebote zur Unterstützung im Alltag beinhalten Beaufsichtigung, die Übernahme von Betreuung, Begleitung von Pflegebedürftigen und Unterstützungsleistungen für Angehörige zur besseren Bewältigung des Pflegealltags oder die Erbringung von Dienstleistungen z.B. bei der Haushaltsführung und organisatorische Hilfestellungen.
Die Dienstleister müssen nach Landesrecht anerkannt sein um mit der Pflegekasse abrechnen zu können. Zum Beispiel ambulante Pflegedienste oder anerkannte Alltagsbegleiter/-innen.
Die Fachstelle für Demenz und Pflege in Bayern hat dazu ein Informationsblatt erstellt.
Ehrenamtlich tätige Einzelpersonen - Fachstelle für Demenz und Pflege (demenz-pflege-bayern.de)
Registrierung | Ehrenamtlich tätige Einzelpersonen (einzelperson-bayern.de)