Kurzzeitpflege (§42 SGB XI)

Können Pflegebedürftige vorübergehend nicht zu Hause betreut werden, oder im Anschluss eines Klink Aufenthalts besteht die Möglichkeit, für kurze Zeit in eine stationäre Pflegeeinrichtung untergebracht zu werden.

 

  • Personen mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Kurzzeitpflege.
  • Bevor Sie die Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen, stellen Sie einen Antrag bei der Pflegekasse Ihres Angehörigen.
  • Sie haben einen Anspruch in Höhe von 1.774 Euro im Jahr, den Sie auf 8 Wochen verteilen können.
  • Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege sind kombinierbar (Kzpf. + VHP= 3386€ im Jahr)
  • Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten können Sie sich von der Pflegekasse über den Entlastungsbetrag erstatten lassen.
  • Das Pflegegeld wird für 8 Wochen bis zu 50 Prozent weiter gezahlt.

 

Leistungen der Kurzzeitpflege:

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/kurzzeitpflege.html

Kontakt

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